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Vorlage - A 10/254/2015  

 
 
Betreff: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 13.08.2015 zur Abhaltung einer Einwohnerversammlung über die Planungen zur Neugestaltung der Bahnhofsumgebung durch Verlegung der Eisenbahnkreuzungen Anton-Raky-Allee/Mühlenstraße
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
16.09.2015 
8. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Die SPD-Stadtratsfraktion beantragt mit Datum vom 13.08.2015 folgenden Sachverhalt in die Tagesordnung für die nächste Ratssitzung aufzunehmen:

 

„Antrag:

Der Rat unterrichtet die Einwohner im Rahmen einer Einwohnerversammlung über die Planungen zur geplanten Neugestaltung der Bahnhofsumgebung durch die Verlegung der Eisenbahnkreuzung Anton-Raky-Allee/Mühlenstraße. Das weitere Verfahren wird durch § 8 Abs. 3 der Hauptsatzung geregelt. Die Informationen, die im Rahmen der Unterrichtung gegeben werden, werden zusätzlich ins Internetangebot der Stadt (Homepage) gestellt, wobei den Einwohner die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von 6 Wochen Stellungnahmen abzugeben.“

 

Gemäß § 8 der Hauptsatzung unterrichtet der Rat die Einwohner/Einwohnerinnen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Die nachfolgend genannten Instrumente der Unterrichtung sind dabei möglich:

 

  • Hinweis in der örtlichen Presse
  • Bekanntmachung im Amtsblatt
  • schriftliche Unterrichtung aller Haushalte
  • Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen
  • öffentliche Sitzungen der Bezirksausschüsse
  • Abhaltung von Einwohnerversammlungen

 

Über die Abhaltung von Einwohnerversammlungen entscheidet der Rat. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

 

Im Falle einer positiven Beschlussfassung durch den Rat zur Durchführung einer Einwohnerversammlung ist das weitere Prozedere in § 8 Abs. 3 der Hauptsatzung geregelt:

 

Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner/Einwohnerinnen durch öffentliche Bekanntmachung ein. Bei Einwohnerversammlungen, die auf einen einzelnen Stadtbezirk (Ortschaft) beschränkt sind, kann der oder die jeweilige Bezirksausschussvorsitzende in Abstimmung mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin einladen. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Einwohner/Einwohnerinnen über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner/Einwohnerinnen Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.


Beschlussentwurf:

„…..“


Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen können erst nach erfolgtem Beschluss (Art und Umfang der Information der Einwohner/innen) beziffert werden.