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Vorlage - A 61/337/2015  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. IX/G "Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes sowie Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Vorberatung
08.09.2015 
7. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
10.09.2015 
7. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
16.09.2015 
8. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
A 5.10_Übersicht Geltungsbereich_BBP_Nr. IXG  

Tatbestand:

Der Planbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“ liegt am nordöstlichen Siedlungsrand von Erkelenz-Mitte.

Das nördlich der BAB 46, östlich der Düsseldorfer Straße geplante Sondergebiet hat eine Flächengröße von ca. 2,2 ha.

Bauplanungsrechtlich liegt das Plangebiet derzeit im Geltungsbereich des seit 1999 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. IX/E „Ferdinand-Clasen-Straße Nord“ und seiner 1. Änderung, rechtskräftig seit 2000. Der Bebauungsplan Nr. IX/E setzt für das Plangebiet Fläche für die Landwirtschaft fest. Das zu überplanende Gebiet  wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt.

Südlich des Plangebietes befindet sich die Grünannahmestelle.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Festsetzung eines Sondergebietes n. § 10 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik Freiflächenanlage sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik Anlage zur Solarenergienutzung geschaffen werden. Strom aus Freiflächenanlagen ist nur vergütungsfähig n. EEG wenn sie im Geltungsbereich eines hierfür aufgestellten Bebauungsplanes n. § 30 BauGB errichtet werden. PV-Freiflächenanlagen bedürfen einer Baugenehmigung, eine Pflicht zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung n. UVPG besteht nicht.

 

Die Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen n. EEG ist  zur kostengünstigen Steigerung des Zubaus ab April 2015 auf Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur umgestellt worden.

Der Zubau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen soll um durchschnittlich 400 Megawatt pro Jahr gesteigert werden.

 

Betreiber erhalten eine Förderung n. EEG  wenn sie eine Ausschreibung gewinnen – und zwar aufgrund einer möglichst niedrigen Fördersumme für den wirtschaftlichen Betrieb ihres Solarparks.

An der Ausschreibung können verschiedene Investoren teilnehmen, auch Bürgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften.

Jeder Solarpark muss eine installierte Leistung zwischen 100 Kilowatt und maximal 10 Megawatt haben.

 

Förderfähig sind derzeit auf Basis des EEG nur Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Seitenrandstreifen (110m entlang Autobahnen und Schienenwegen), Konversionsflächen und versiegelten Flächen.

 

Die Flächen des geplanten Sondergebietes Photovoltaik Freiflächenanlagen liegen aufgrund der Lage zwischen der BAB 46 und der Bahnlinie innerhalb eines 110m Seitenrandstreifens.

 

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft dar. Die Festsetzung eines Sondergebietes im Bebauungsplan erfordert daher die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen.

 

Die Erschließung des Plangebietes soll über vorhandene Straßen erfolgen, Ergänzungen der Erschließungssituation sind im Aufstellungsverfahren zu prüfen.

 

In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes beauftragt, sowie der Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß  § 3 Abs. 1 und  § 4 Abs. 1 BauGB gefasst werden.

Die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 und 4 Abs. 1 BauGB sind zu beteiligen sowie der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu hören.

 

 

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

1.     Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen.“

2. Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte  zu erarbeiten.

3.Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz- Mitte ist zu beteiligen.“


Finanzielle Auswirkungen:

Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung sowie Anlagenrückbau wird durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erkelenz und dem Anlagenbetreiber sichergestellt.


Anlage:

Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 A 5.10_Übersicht Geltungsbereich_BBP_Nr. IXG (194 KB)