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Tatbestand: Der Bebauungsplan Nr. I/10A
„Stadtkern“ (Rathaus), Erkelenz-Mitte wurde am 30.04.2004
rechtskräftig und regelt die städtebauliche Entwicklung im Bereich des
historischen Stadtkerns, des Innenblocks zwischen Gasthausstraße, dem
Franziskanerplatz, der Schülergasse und der Kirchstraße. Dieser Bebauungsplan
setzt ein Kerngebiet fest und regelt die Gebäudehöhen, so dass die historisch
vorgegebene Maßstäblichkeit weiterhin beibehalten wird.
Der Planbereich ist zum überwiegenden Teil bereits bebaut und soll über die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/10A „Stadtkern“ (Schülergasse), Erkelenz-Mitte im Bereich der Schülergasse eine Änderung erfahren, in dem eine Baugrenze geringfügig vorgelegt wird. Ziel und Zweck der Planung ist die Ermöglichung baulicher Vorhaben, welche die Bebauung der Schülergasse im Sinne der historischen Bebauung abschließen und abrunden. Durch diese Änderung wird ermöglicht, das Vorhaben an die Gebäudekante des Hauses Schülergasse 3 anschließen und somit gegenüber dem Ursprungsplan der Anschluss an vorhandene Gebäudekanten ermöglicht wird. Außerdem wird durch die Änderung die Anhebung der zulässigen Traufhöhen um 1 m auf maximal 8 m ermöglicht, was der Maßstäblichkeit des Bestandes im Planbereich entspricht. Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. I/10 A werden durch die Änderung nicht berührt. In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/10A „Stadtkern“ (Schülergasse), Erkelenz-Mitte gefasst und die Einleitung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB beschlossen werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist eine nachhaltige, ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß §1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Änderung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „1. Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/10A „Stadtkern“ (Schülergasse), Erkelenz-Mitte nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. I/10A „Stadtkern“ (Rathaus), Erkelenz-Mitte berührt. 2. Die Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/10A „Stadtkern“ (Schülergasse), Erkelenz-Mitte wird beschlossen. 3. Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/10A „Stadtkern“ (Schülergasse), Erkelenz-Mitte wird zugestimmt. 4. Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 1. Änderung und Er- weiterung des
Bebauungsplanes Nr. I/10A „Stadtkern“ (Schülergasse),
Erkelenz-Mitte ist gem. § 13 Abs. 1 u. 2 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 u. 4
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte und die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu
informieren.“ Finanzielle Auswirkungen: keine
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