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Tatbestand: Gemäß § 6 a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18.03.2005 (GV. NRW. S. 218) in der derzeit geltenden Fassung gilt für zu bildende Eingangsklassen an Grundschulen eine Bandbreite von 15 – 29 Schülerinnen und Schüler. § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes für Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW – SchulG) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102) in der derzeit geltenden Fassung bestimmt, dass der Schulträger die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen kann, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder baulichen Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.
Die Franziskusschule an ihrem Hauptstandort in Erkelenz und die Nysterbach-Schule in Lövenich sind Schulen des Gemeinsamen Lernens. An Schulen des Gemeinsamen Lernens werden Kinder mit formal festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gemeinsam unterrichtet mit Kindern ohne Förderbedarf. Dabei soll jede Schülerin und jeder Schüler entsprechend ihrer/seiner Fähigkeiten und Bedürfnissen begleitet und gefördert werden. Diese Zielsetzung ist in großen Klassen mit bis zu 29 Kindern zum heutigen Zeitpunkt kaum zu verwirklichen, da die Kinder mit Förderbedarfen teilweise zieldifferent unterrichtet werden müssen.
Deshalb bietet es sich an, von der Möglichkeit des § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes Gebrauch zu machen und die Klassengrößen in den integrativen Eingangsklassen der Franziskusschule und der Nysterbach-Schule auf 25 zu beschränken. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat): „Die Zahl der in den integrativen Eingangsklassen der Franziskusschule (Hauptstandort) und der Nysterbach-Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler wird ab dem Schuljahr 2016/2017 auf 25 begrenzt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine
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