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Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilte in einem Schreiben (Mail vom 14.11.2014) mit, für das Jahr 2015 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen:
03.05.20157. Fahrrad‑Frühling
27.09.2015Kulinarischer Treff (parallel zur EAA),
23. - 25.10.2015Französischer Markt
27. - 29.11.2015„Lecker Weihnachten“ ‑ der köstlich delikate Weihnachtsmarkt (1. Advent)
Gleichzeitig beantragt der Gewerbering zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.
Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet zugelassen werden oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind: -Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen. -Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der Verkaufsstellen muss gegeben sein.
Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat die Verwaltung daher diese gebeten, sich bis zum 05.12.2014 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern.
Die Handwerkskammer Aachen, der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e. V. und die Industrie- und Handelskammer Aachen haben keine Bedenken, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) teilte mit, sie lehne aus grundsätzlichen Erwägungen zusätzliche Sonderöffnungen im Einzelhandel ab, weil die betroffenen Beschäftigten bereits durch ausgedehnte Ladenöffnungszeiten stark belastet seien. Darüber hinaus äußerte ver.di pauschal Zweifel, ohne Detailkenntnisse zu haben, dass sich bei den geplanten Veranstaltungen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ladenöffnung ergebe. Der Superintendent des evangelischen Kirchenkreises Jülich erklärte, zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen erheben zu können, verwies aber auf die gemeinsame Erklärung der Kirchen und Gewerkschaften vom 17.06.2011, die sich gegen eine weitere Aushöhlung der Sonn- und Feiertagsruhe auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene richtet. Das bischöfliche Generalvikariat Aachen hingegen äußerte sich, gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen pro Jahr keine grundsätzlichen Bedenken vortragen zu können, übte jedoch Kritik an der beabsichtigten Freigabe der Stadt Erkelenz am 1. Advents-Sonntag, wohl wissend, dass dies den gesetzlichen Bestimmungen zufolge gestattet sei.
Zu den vorgebrachten „Einwänden“ ist zunächst klarzustellen, dass sie für die Entscheidung des Rates als zuständiger kommunaler Verordnungsgeber lediglich empfehlenden Charakter haben. Dennoch sind sie im Rahmen der Ermessensausübung in die Abwägung der Interessen aller der von der Verordnung Betroffenen einzubeziehen.
Kernpunkt der Einwände ist der Gedanke, dass Sonn- und Feiertage der Ruhe und Erholung aller Menschen vom werktäglichen Treiben insbesondere im Kreise ihrer Familien dienen sollen. Zur grundsätzlichen Gewährleistung dieses Schutzes ist insbesondere auch der Wortlaut des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW vom 23. April 1989 abgefasst. Aber selbst das Sonn- und Feiertagsgesetz spricht nicht von einem absoluten Schutz, sondern nennt bereits Tatbestände, die diesen Schutz einschränken. Hieran knüpfte bereits das frühere Ladenschlussgesetz NRW und anschließend dessen Nachfolger, das Ladenöffnungsgesetz NRW vom 16. November 2006 an. Den kontroversen Ansichten über die zuletzt wesentlich freizügigere Gestaltung der Ladenöffnungsmöglichkeit folgend wurde im Mai 2013 schließlich das Ladenöffnungsgesetz geändert. Der Gesetzgeber zog dabei bei seinen Regelungen zu den zusätzlichen Sonntagsöffnungen unter anderem Konsequenzen aus den bis dahin ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere aus der des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 zu der seinerzeitigen Adventssonntagsregelung für die Ladenöffnungszeiten in Berlin.
Die wesentlichen Eckpunkte der Regelungen lauten: -Jede Verkaufsstelle darf an nur maximal vier Sonntagen im Jahr geöffnet haben. -Die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen ist auf absolut elf Sonntage innerhalb einer Gemeinde beschränkt. -Insgesamt dürfen dabei aber nicht mehr als zwei Adventssonntage pro Gemeinde und ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden. -Für die Öffnung der Geschäfte muss ein Anlassbezug gegeben sein. -Vor Erlass der Rechtsverordnungen zur Freigabe dieser Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Auf die von Kirche und Gewerkschaft vertretenen Interessen wird also grundsätzlich bereits per Gesetz durch die oben aufgeführten Einschränkungen für die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen Rücksicht genommen. Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen. Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass jede einzelne inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen könnte.
Es erscheint daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 14.11.2014 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 03.05.2015, 27.09.2015, 25.10.2015 und 29.11.2015 wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung.
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