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Tatbestand: Gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 GO NRW kann der Bürgermeister – im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter – mit einem dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden, wenn die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich ist. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Ausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
Anlässlich des Todes des Erkelenzer Ehrenbürgers und Ehrennadelträgers Michel Thoury war kurzfristig eine Delegation der Stadt Erkelenz zu den Trauerfeierlichkeiten, die am 21.02.2015 in St. James stattfanden, zu entsenden.
Gemäß Beschluss des Rates vom 11.09.1985 ist der Hauptausschuss des Rates der Stadt Erkelenz für die Genehmigung solcher Dienstreisen zuständig. In der Kürze der Zeit konnte ein Beschluss des Hauptausschusses nicht gefasst werden, weshalb eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW (Fall äußerster Dringlichkeit) herbeizuführen war.
Die Dringlichkeitsentscheidung ist dem Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Beschlussentwurf: „Folgende am 19.02.2015 getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird hiermit genehmigt:
Die Dienstreisegenehmigung zur Fahrt einer Erkelenzer Delegation mit folgenden Mitgliedern:
zu den Trauerfeierlichkeiten anlässlich der Beisetzung des Erkelenzer Ehrenbürgers Michel Thoury am 21.02.2015 nach St. James (Zeitraum der Fahrt voraussichtlich 20.02. – 22.02.2015) wird hiermit genehmigt.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Fahrt erfolgte mit Privat-Pkw. Wegestrecken- und Mitnahmeentschädigungen richten sich nach den aktuellen Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Autobahngebühren werden erstattet. Dies gilt auch für die Kosten der Unterbringung anlässlich der vorgenannten Dienstreise. Anlage: Dringlichkeitsentscheidung aufgrund § 60 Abs. 2 GO NRW vom 19.02.2015
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