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Tatbestand: Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG – des Landes NRW (GV. NW. 1990 S. 664) wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert, die Änderung trat am 01. August 2014 in Kraft.
So wurde § 5 Abs. 1 des Gesetzes, der eine Auflistung der Beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses enthält, um die Ziffer 9. ergänzt, demzufolge eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat dem JHA angehören.
Der Jugendamtselternbeirat hat sich in der Stadt Erkelenz am 07.11.2014 gebildet. Gem. § 3 Abs. 2 AG – KJHG ist für das Jugendamt eine Satzung zu erlassen. Die bisherige Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz vom 22. August 1994 ist daher in § 4 Abs. 3 zu ändern und um den Buchstaben
i) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat
sowie die Regelung im § 4 Abs. 3 der Satzung
für die Mitglieder c) bis i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen
um den Buchstaben i)
zu ergänzen.
Weiterhin werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. So wird die neue Amtsbezeichnung mit aufgenommen und die Regelungen des früheren Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) durch das am 01.08.2008 in Kraft getretene Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) ersetzt. Zudem wurde der Katalog des § 5 Abs. 2 der Satzung, der die Entscheidungskompetenz des JHA beinhaltet, aktualisiert.
Dies geschieht durch Neufassung der Jugendamtssatzung, die zum 01.04.2015 in Kraft treten soll. Auf die als Anlage beigefügte Synopse wird verwiesen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat): „Die Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz vom 22. August 1994 tritt in der als Anlage (Synopse, Entwurf Neufassung) beigefügten Form zum 01.04.2015 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit Ablauf des 31.03.2015 außer Kraft.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Synopse Jugendamtssatzung
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