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Vorlage - 0/51/166/2014  

 
 
Betreff: Antrag der Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft MaxQ Erkelenz vom 22.05.2014 auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
02.12.2014 
1. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

MaxQ ist seit dem 01.08.2007 im Rahmen des offenen Ganztages an den Erkelenzer Schulen regelmäßig in der Nachmittagsbetreuung tätig. An den Erkelenzer Schulen betreut MaxQ täglich bis zu 800 Kinder.

 

Die bfw Unternehmensgruppe, zu der MaxQ gehört, verfügt über mehr als 1.800 kompetente Ansprechpartner, die ihren Kunden an mehr als 200 Bildungsstätten, 30 Geschäftsstellen, davon 7 maxQ. - Vertriebs- und Kompetenzcenter (VKC) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus umfasst die bfw Unternehmensgruppe auch das Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des Deutschen Gewerkschaftsbundes GmbH (bfw) und das Berufsfortbildungswerk (bfw). Sie haben sich traditionell der beruflichen Qualifizierung, Fort- und Weiterbildung, Personal- und Organisationsentwicklung sowie -beratung auf die Fahnen geschrieben.

 

Gemäß § 75 SGB VIII können juristische Personen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie:

 

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind,

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Die Satzung des anzuerkennenden Trägers lässt nach Auffassung der Verwaltung erkennen, dass die Einrichtung Leistungen erbringt, die unmittelbar zu Erfüllung der Aufgabe der Jugendhilfe beitragen. Die Arbeit der Einrichtung ist auf die pädagogischen Ziele des SGB VIII ausgerichtet.

 

Die fachlichen Voraussetzungen sind durch die Ausbildungen zum Erzieher bzw. Sozialarbeiter gegeben. Die geforderten erweiterten Führungszeugnisse der Mitarbeiter liegen vor.

 

Nach den vorliegenden Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass der Träger mit seiner Tätigkeit ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt. Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeitserklärung liegt ebenfalls vor.

 

Der Träger lässt sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht einen wesentlichen Beitrag in der Umsetzung der Jugendhilfeplanung in der Stadt Erkelenz im Sinne des SGB VIII erwarten.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb dem Ausschuss vor, MaxQ Erkelenz die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII vorläufig für die Dauer von 3 Jahren anzuerkennen. In diesem Zeitraum hat der Träger ausreichend Zeit und Gelegenheit nachzuweisen, dass er die angesprochenen Voraussetzungen zu erfüllen und einen wesentlichen Beitrag in der Jugendhilfe zu leisten imstande ist.

 

Die Rechtswirkungen der Anerkennung reichen über die bloße Feststellung der Förderungswürdigkeit hinaus. So erhält der Träger mit der Anerkennung u. a. das Vorschlagsrecht für den Jugendhilfeausschuss gemäß § 71 SGB VIII und das Recht auf Beteiligung und Zusammenarbeit mit dem Jugendamt gemäß u. a. §§ 78 u. 80 SGB VIII (Mitwirkung bei Arbeitsgemeinschaften und in der Jugendhilfeplanung).


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Erkelenz erkennt die “Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft  MaxQ Erkelenz“ als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII vorläufig für die Dauer von 3 Jahren an.


Finanzielle Auswirkungen:

keine