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Vorlage - 0/51/163/2014  

 
 
Betreff: Einrichtung eines gemeinsamen Bereitschaftsdienstes für das Kreisjugendamt und für die Stadtjugendämter im Kreis Heinsberg
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
02.12.2014 
1. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung  

Tatbestand:

Gemäß § 42 Abs. 1 des Achten Teils des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sind die Jugendämter sowohl berechtigt, als auch verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen und erforderlichenfalls vorläufig unterzubringen, wenn

 

  1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

a)     die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

b)     eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

  1. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

 

Bei der Inobhutnahme handelt es sich nicht um eine Jugendhilfeleistung im klassischen Sinne, sondern um eine Maßnahme des Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales zur Abwehr einer drohenden Kindeswohlgefährdung auf Grund des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz). Als Mittel zur vorläufigen Krisenintervention soll sie das Jugendamt in die Lage versetzen, akuten Kindeswohlgefährdungen schnell zu begegnen und anschließend unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Beteiligter über nachhaltige und langfristige Jugendhilfemaßnehmen zu entscheiden.

 

Um die Aufgaben des staatlichen Wächteramtes zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen effektiv erfüllen zu können, hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass im Bedarfsfalle jederzeit – also auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten das Jugendamtes – die Inobhutnahme durchgeführt werden kann.

 

 

Die Stadtjugendämter Geilenkirchen und Hückelhoven sowie das Kreisjugendamt Heinsberg hatten bereits seit Jahren die Pädagogische Ambulanz Kaarst mit der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen beauftragt. Die Beauftragung galt für Inobhutnahmen außerhalb der Dienstzeiten (Dienstschluss, Wochenende und Feiertage). Die Pädagogische Ambulanz wurde außerhalb der Dienstzeiten von der Kreispolizeibehörde über mögliche Inobhutnahmen informiert.

 

Die Stadt Erkelenz hat bisher die Pädagogische Ambulanz nicht in Anspruch genommen. Bei Situationen, bei denen es ggf. zu einer Inobhutnahme mit Zuständigkeit des Jugendamtes der Stadt Erkelenz hätte kommen können, wurde von der Kreispolizeibehörde in Erkelenz zunächst der städtische Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes informiert. Der Bereitschaftsdienst hatte dann bisher die Aufgabe, aus einer Liste der privaten Telefonnummern, die sich im Bereitschaftshandbuch befindet, einen Sozialarbeiter zu erreichen, der sich vor Ort der Sache angenommen hatte. In anderen Fällen versuchte die Kreispolizeibehörde von sich aus, die Sozialarbeiter direkt zu erreichen.

 

Das bisher von der Stadt Erkelenz praktizierte Verfahren erweist sich zunehmend als nicht mehr praktikabel. Einerseits besteht für die städtischen Sozialarbeiter bisher keine Präsenzpflicht, zum anderen wohnt ein Teil der Sozialarbeiter nicht im Stadtgebiet, so dass es allgemeine Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit gab. Hinzu kommt die Verpflichtung gem. § 8a SGB VIII, bei Beurteilungen zur Kindeswohlgefährdungen immer eine zweite Fachkraft hinzuzuziehen.

Die Inanspruchnahme des Jugendamtes in Erkelenz außerhalb der Dienstzeiten lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich ca. 3 – 6 Fällen. Dies würde die Einrichtung eines eigenen Bereitschaftsdienstes in der Stadt Erkelenz aus Kostengründen nicht rechtfertigen.

 

In der interkommunalen Zusammenarbeit wurde eine Lösung auf Kreisebene gefunden. Das Kreisjugendamt und die 4 Stadtjugendämter im Kreisgebiet (Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg und Hückelhoven) haben sich auf einen gemeinsamen Bereitschaftsdienst für den Kreis Heinsberg geeinigt. Der gemeinsame Bereitschaftsdienst soll außerhalb der Dienstzeiten (Zeiten nach Dienstschluss, Wochenende, Feiertage) Ansprechpartner für die pädagogische Ambulanz Kaarst sein, soweit durch die pädagogische Ambulanz eine Inobhutnahme angezeigt wird.

Das Kreisjugendamt Heinsberg wird den gemeinsamen Bereitschaftsdienst zentral für den ganzen Kreis Heinsberg übernehmen. Hierzu ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung notwendig. Ein Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt. Die Kosten für den gemeinsamen Bereitschaftsdienst betragen ca. 22.000,00 € jährlich. Es handelt sich hierbei um die Personalkosten für die beim Kreisjugendamt beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte, die sich bereit erklärt haben, den Bereitschaftsdienst wahrzunehmen. Die Kosten von ca. 22.000,00 € werden von jedem Jugendamt zu 1/5 übernommen. Der Kostenanteil für die Stadt Erkelenz beträgt somit ca. 4.400,00 € jährlich. Die Kosten steigen bei tariflichen Personalkostensteigerungen. Hinzu kommen die Kosten für die Bereitstellung des Bereitschaftsdienstes der pädagogischen Ambulanz im Kaarst von ca. 4.000,00 EUR jährlich.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Der Einrichtung eines gemeinsamen Bereitschaftsdiensts und dem Abschluss der als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird zugestimmt.“


Finanzielle Auswirkungen:

Ca. 10.000 EUR. Die Mittel wurden im Haushalt 2015 und Produkt 06 04 00 veranschlagt.


Anlage:

Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (88 KB)