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Tatbestand: Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert und ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich Änderungen in der bisherigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 29.07.2011.
So wurde § 23 Abs. 5 KiBiz wie folgt neu gefasst: -------------------------- Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. --------------------------
Es liegen sinngemäß gleiche Anträge der SPD-Fraktion sowie der Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vor, demzufolge bei einer gesetzlich vorgesehenen Beitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr für alle Geschwisterkinder, die gleichzeitig den Kindergarten besuchen, keinen Beitrag zu fordern.
Die vom Gesetzgeber vollzogene KiBiz-Reform zum Beitragswesen lässt einen Spielraum für Regelungsmöglichkeiten zu. In dieser Frage hat sich die Stadt Erkelenz an den Städte- und Gemeindebund zur Frage der Auslegung des entsprechenden § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz gewandt.
Hierzu teilte der kommunale Spitzenverband folgendes mit:
„Nach § 23 Abs. 5 Satz 3 n. F. sind bei Geschwisterregelung Kinder, deren Tagesbetreuung nach Abs. 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Diese Regelung ist so auszulegen, dass für (jüngere) Geschwisterkinder nach wie vor ermäßigte Beiträge auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 3 n. F. erhoben werden können. Die Erhebung eines vollen Beitrages wäre jedoch mit der Bestimmung nicht zu vereinbaren“.
Insofern besteht für die jeweiligen Kommunen ein Spielraum, den sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wahrnehmen können. Eine gänzliche Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder ist durch die gesetzliche Regelung nicht zwingend vorgeschrieben.
Allerdings haben bisher mit Ausnahme der Städte Geilenkirchen und Erkelenz alle Kommunen im Kreisgebiet und der Kreis Heinsberg für seinen Zuständigkeitsbereich eine Beitragsbefreiung im Rahmen der Geschwisterkinderregelung ausgesprochen. Die bisherige Forderung eines vollen Beitrages ist mit der KiBiz-Reform nicht mehr kompatibel. Infolge der Gesetzesänderung bestehen nunmehr zwei Möglichkeiten, entweder einen ermäßigten Beitrag für ein Geschwisterkind zu fordern oder eine vollständige Befreiung aller Geschwisterkinder vorzunehmen.
Eine vollständige Befreiung der Elternbeiträge im Bereich Kita und Tagespflege würde zu Mindereinnahmen für das derzeitige Kindergartenjahr von ca. 110.000 EUR führen.
Würde ein ermäßigter Beitrag von 80% gefordert werden, lägen die Mindereinnahmen bei derzeit 22.000 EUR. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat): „Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz tritt in der als Anlage beigefügten Entwurfsform
a) Alternative 01 zu § 4 der Elternbeitragssatzung (Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern):
(3)Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitrags-pflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so sind weitere Kinder von der Beitragspflicht befreit.
In § 4 Abs. 2 der Satzung wird der zweite Satz - Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde – gestrichen.
zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.
b) Alternative 02 zu § 4 der Elternbeitragssatzung (Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern):
(3)Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitrags-pflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden für ein Kind ein Betrag von 80% des höheren Beitrages erhoben.
zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.“
Ergänzter Beschlussentwurf aus der 1. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 02.12.2014
Ergänzung in fett und kursiv
1. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und an den Rat): „Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz tritt in der als Anlage beigefügten Entwurfsform
a) Alternative 01 zu § 4 der Elternbeitragssatzung (Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern):
(3)Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitrags-pflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so sind weitere Kinder von der Beitragspflicht befreit.
In § 4 Abs. 2 der Satzung wird der zweite Satz - Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde – gestrichen.
zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.“
Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen
2. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und an den Rat): „Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz tritt in der als Anlage beigefügten Entwurfsform
b) Alternative 02 zu § 4 der Elternbeitragssatzung (Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern):
(3)Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitrags-pflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden für ein Kind ein Betrag von 80 % des höheren Beitrages erhoben. Diese Regelung ist auf das Kindergartenjahr 2014/2015 beschränkt.
zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.“
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Finanzielle Auswirkungen: siehe oben Anlage: Synopse Elternbeitragssatzungen
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