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Tatbestand: Gemäß § 4 Abs. 5 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG) werden der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein/seine Stellvertreter/in von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat angehören, gewählt. Somit kann nur gewählt werden, wer als Ausschussmitglied auch dem Rat angehört.
Im Übrigen gelten nach der Regelung des 1. AG-KJHG für die Wahl die Bestimmungen der Gemeindeordnung, da sonst nichts anderes bestimmt ist. Somit unterliegt die Wahl den Regelungen des § 58 i. V. m. § 50 GO NW. Danach werden die Wahlen, sofern niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.
Die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/seiner Stellvertreters/in erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist jeweils die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Zum/Zur Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird in offener Abstimmung mit folgendem Wahlergebnis gewählt:
Zum/Zur stellvertretenden Vorsitzenden wird in offener Abstimmung mit folgendem Wahlergebnis gewählt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine
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