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Tatbestand: Gem. § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) werden die stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und die beratenden Mitglieder gemäß § 71 Abs. 5 SGB VIII vom bisherigen Ausschussvorsitzenden, Herr Klaus Steingießer, eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung soll in feierlicher Form durch Erheben von den Plätzen mit folgender Einverständniserklärung bekundet werden:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt Erkelenz erfüllen werde.“
Die Verpflichtungserklärungen liegen den in Frage kommenden Ausschussmitgliedern im Wortlaut vor. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der bisherige Ausschussvorsitzende, Herr Klaus Steingießer, verpflichtet die dem Ausschuss angehörenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger und die beratenden Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.“ Finanzielle Auswirkungen: keine
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