Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit aktuellen Fassung ist es zwingend erforderlich, über die vom Rat gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu erstellen. Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW finden die für den Rat geltenden Verfahrensvorschriften auch für die Ausschüsse Anwendung. Damit sind auch über die Ausschusssitzungen zwingend Sitzungsniederschriften zu erstellen. Die Niederschriften werden gemäß Gesetz von der Ausschussvorsitzenden bzw. vom Ausschussvorsitzenden und einer bzw. einem vom jeweiligen Ausschuss zu bestellenden Schriftführerin bzw. Schriftführer unterzeichnet. Dafür werden folgende Bedienstete der Verwaltung vorgeschlagen:
1. Verwaltungsangestellte Monika Heuter 2. Stadtoberamtsrat Friedel Dreßen Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der Jugendhilfeausschuss bestellt gemäß §§ 52 Abs. 1 und 58 Abs. 2 GO NW Frau Monika Heuter zur Schriftführerin und Herrn StOAR Friedel Dreßen zum Schriftführer für die über seine Sitzung zu fertigenden Niederschriften.“ Finanzielle Auswirkungen: keine
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||