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Tatbestand: Die Stadt Erkelenz entsendet in die Zweckverbandsversammlung der Kreissparkasse Heinsberg fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter.
Aufgrund der Bestimmung des § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) muss der hauptamtliche Bürgermeister / die hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestellte(r) Bedienstete(r) der Stadt dazu zählen.
Die vier anderen Vertreterinnen und Vertreter wären durch den Rat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer – jedenfalls dann, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag, den sowohl das Gesetz als auch der Innenminister empfehlen, vorliegen sollte – zu wählen.
Es liegt jedoch zwischenzeitlich ein einheitlicher Wahlvorschlag vor, über den abzustimmen ist. Beschlussentwurf: „In die Zweckverbandsversammlung der Kreissparkasse Heinsberg werden von der Stadt Erkelenz entsandt:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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