Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 58 Abs. 2 GO sind die Niederschriften vom Ausschussvorsitzenden und einem vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen.
Es wird empfohlen, die Schriftführerinnen/Schriftführer
als Schriftführerinnen und Schriftführer für die Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe, und zwar bis auf weiteres, zu bestellen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe bestellt bis auf weiteres
zu Schriftführerinnen/Schriftführern für die Niederschriften der Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe.“ Finanzielle Auswirkungen: keine
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