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Tatbestand: Auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist es zwingend erforderlich, über die vom Rat gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu erstellen. Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW finden die für den Rat geltenden Verfahrensvorschriften auch für die Ausschüsse Anwendung. Damit sind auch über die Ausschusssitzungen zwingend Sitzungsniederschriften zu erstellen.
Die Niederschriften werden gemäß Gesetz von der Ausschussvorsitzenden bzw. vom Ausschussvorsitzenden und einer bzw. einem vom jeweiligen Ausschuss zu bestellenden Schriftführerin bzw. Schriftführer unterzeichnet.
Es wird vorgeschlagen, Simon Häusler als Schriftführer für die Sitzungen des Wahlausschusses zu bestimmen. Beschlussentwurf: „Als Schriftführer für die Niederschriften des Wahlprüfungsausschusses wird Simon Häusler bestellt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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