Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Der hauptamtliche Bürgermeister ist aufgrund § 57 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ‚geborener‘ Vorsitzender des Hauptausschusses.
Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NRW wählt der Hauptausschuss ‚aus seiner Mitte‘, also aus den ihm angehörenden ordentlichen Mitgliedern, eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen des Ausschussvorsitzenden.
Wahlen werden nach der Vorgabe des § 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW – wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (und das Gesetz bestimmt in diesem Fall tatsächlich nichts anderes) oder wenn niemand widerspricht – durch offene Abstimmung, sonst durch die Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten hierbei – im Gegensatz zu möglichen Stimmenthaltungen - als gültige Stimmen.
Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl (Stichwahl) statt. Gewählt ist dann, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte (einfache Mehrheit).
Bei Stimmengleichheit nach der engeren Wahl müsste schließlich als Ultima Ratio ein Los entscheiden, welches vom Vorsitzenden (Bürgermeister) zu ziehen wäre. Beschlussentwurf: „1. Es wird / werden ……..(Anzahl).…… stellvertretende Vorsitzende für den Hauptausschuss gewählt.
2. Hiermit wird / werden …….(Namen)…… zur / zum (1.) stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses gewählt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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