Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Aufgrund § 61 SchulG soll, wie bisher, der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr im konkreten Fall zu beauftragende(r) Vertreter/in als stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenzen entsandt werden.
Ferner können drei beratende Mitglieder – und in deren Folge drei persönliche Stellvertreter/innen – aus der Politik in die Schulkonferenzen entsandt werden.
Die Wahl müsse – wenn es keinen einheitlichen Wahlvorschlag gibt – nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer erfolgen.
Für die drei beratenden und die drei stellvertretend beratenden Mitglieder sind Besetzungsvorschläge zu machen. Beschlussentwurf: „Bei der Abstimmung über die Bestellung des Mitgliedes und der drei beratenden Mitglieder der Stadt Erkelenz für die erweiterten Schulkonferenzen zur Wahl von Schulleiterinnen bzw. von Schulleitern entfallen auf die Vorschlagsliste der
Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der
Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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