Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 14 der Satzung der Walter und Elfriede Meyer-Stiftung nehmen zwei Vertreter/innen des Rates der Stadt Erkelenz an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin ist gemäß § 6 der Stiftungssatzung Vorsitzende(r) dieses Gremiums.
Die Wahl müsste – liegt kein einheitlicher Wahlvorschlag vor – nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer durchgeführt werden.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf: „Bei der Abstimmung über die Bestellung der beiden Mitglieder und der beiden persönlichen Stellvertreter/innen der Stadt Erkelenz für das Kuratorium der Walter und Elfriede Meyer-Stiftung entfielen auf die Vorschlagsliste der
Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der
Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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