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Vorlage - A 10/017/2014  

 
 
Betreff: Bildung des Hauptausschusses und Wahlen hierzu
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
11.06.2014 
1. konstituierende Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Gemäß § 57 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist ein Hauptausschuss zu bilden, der nach der aktuellen Hauptsatzung der Stadt Erkelenz auch die Aufgaben des Finanzausschusses wahrnimmt. In der vergangenen Wahlperiode 2009 – 2014 bestand der Hauptausschuss aus 16 ordentlichen Mitgliedern zuzüglich des Bürgermeisters als geborenem Ausschussvorsitzenden.

 

Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW können dem Hauptausschuss nur Ratsmitglieder angehören. Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der hauptamtliche Bürgermeister bzw. die hauptamtliche Bürgermeisterin. Der Hauptausschuss wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen oder mehrere stellv. Ausschussvorsitzende.

 

Zuständig für die Beschlussfassungen ist der Rat der Stadt Erkelenz.


Beschlussentwurf:

„1. Der Hauptausschuss soll aus …… Mitgliedern bestehen.

 

2. Bei der Abstimmung über die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses entfielen auf die Vorschlagsliste der

 

FRAKTION / LISTE

ANZAHL DER STIMMEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der

 

FRAKTION / LISTE

SITZ/E

STELLV. SITZ/E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt:

 

LFD NR.

MITLIED

STELLVERTRETER/INNEN FÜR ORDENTLICHES MITGLIED NR.  ….

01

 

 

02

 

 

03

 

 

04

 

 

05

 

 

06

 

 

07

 

 

08

 

 

09

 

 

10

 

 

11

 

 

12

 

 

13

 

 

14

 

 

15

 

 

16

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.