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Tatbestand: Gemäß § 57 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist ein Hauptausschuss zu bilden, der nach der aktuellen Hauptsatzung der Stadt Erkelenz auch die Aufgaben des Finanzausschusses wahrnimmt. In der vergangenen Wahlperiode 2009 – 2014 bestand der Hauptausschuss aus 16 ordentlichen Mitgliedern zuzüglich des Bürgermeisters als geborenem Ausschussvorsitzenden.
Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW können dem Hauptausschuss nur Ratsmitglieder angehören. Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der hauptamtliche Bürgermeister bzw. die hauptamtliche Bürgermeisterin. Der Hauptausschuss wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen oder mehrere stellv. Ausschussvorsitzende.
Zuständig für die Beschlussfassungen ist der Rat der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf: „1. Der Hauptausschuss soll aus …… Mitgliedern bestehen.
2. Bei der Abstimmung über die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses entfielen auf die Vorschlagsliste der
Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der
Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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