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Tatbestand: Abgeleitet aus § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) hat der (neue) Rat unverzüglich einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden.
Diesem Wahlprüfungsausschuss obliegt die Vorprüfung über die möglichen Einsprüche sowie die Beschlussfassung bezüglich der Gültigkeit der städtischen Kommunalwahlen (Rat und Bürgermeister/in).
Der Wahlprüfungsausschuss fasst hierzu einen empfehlenden Beschluss an den neuen Rat für dessen nächste Sitzung.
Das Verfahren zur Bildung des Wahlprüfungsausschusses und die Benennung des bzw. der Vorsitzenden folgt den generellen Bestimmungen der Gemeindeordnung bezüglich der Bildung der anderen Ratsausschüsse.
Der Wahlprüfungsausschuss bestand in der Wahlperiode 2009 bis 2014 aus 17 Ratsmitgliedern.
Die Wahl erfolgt – sollte ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht vorgelegt werden – nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Verfahren nach Hare-Niemeyer).
Auf den Ausschussvorsitz wird im Rahmen des generellen Zugriffsverfahrens für die Ausschussvorsitze zuzugreifen sein.
Zuständig für die Beschlussfassungen ist der Rat der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf: „1. Der Wahlprüfungsausschuss soll aus …… Mitgliedern bestehen.
2. Bei der Abstimmung über die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses entfielen auf die Vorschlagsliste der
Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der
Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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