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Vorlage - A 20/284/2014  

 
 
Betreff: Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
19.02.2014 
30. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
26.02.2014 
28. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Neufassung Vergnügungssteuersatzung  
Synopse  

Tatbestand:

In der Vergangenheit hat es wiederholt Anlass gegeben, den Steuermaßstab als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte anzupassen. Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts empfiehlt daher der Städte- und Gemeindebund im Schnellbrief 206/2013, den Spieleinsatz und nicht mehr das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zu Grunde zu legen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2010 ausgeführt, dass der Maßstab des Spieleinsatzes als Summe der im Besteuerungszeitraum in ein Spielgerät zu Spielzwecken eingeworfenen Geldbeträge und der zu weiteren Spielen verwendeten Gewinne dem Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit schon deshalb eher entspricht, weil es derzeit keinen praktikablen Maßstab gibt, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellen kann (BVerwG, Urteil v. 09.06.2010 – 9 CN 1/09, Rn.22). Zudem werde mit dem Maßstab des Spieleinsatzes eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet. Insoweit muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in dieser Entscheidung im Wesentlichen auf eine Abgrenzung zur veralteten Bemessungsgrundlage des Stückzahlmaßstabes beschränkt hat. Lediglich die Wertung, dass es sich bei der Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses um einen den Vergnügungsaufwand weniger genau erfassenden optionalen Maßstab handele, lässt sich der Entscheidung entnehmen (BVerwG, Urteil v. 09.06.2010

9 CN 1/09, Rn. 23).

 

Darüber hinaus führt das Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Sache aus, dass mit zunehmendem Zeitablauf die rechtliche Rechtfertigung für die Verwendung der Bemessungsgrundlage Einspielergebnis schwinde (BVerwG, Beschluss v. 26.10.2011 – 9 B 16/11, Rn. 9).

 

In der bisherigen Vergnügungssteuersatzung wurde das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage herangezogen, da nicht alle Spielgeräte über die technischen Möglichkeiten der Darstellung des Spieleinsatzes verfügten. Aufgrund einer Änderung der Spieleverordnung müssen ab 01.01.2014 alle Geräte die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Spieleinsätze erfüllen.

 

Die in der Stadt Erkelenz betriebenen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entsprechen der neuen Spieleverordnung, sodass die Besteuerung nach dem Spieleeinsatz vorgenommen werden kann.

 

Wegen der Umstellung auf den Spieleinsatz muss auch der Steuersatz angepasst

werden, da die Bemessungsgrundlage gegenüber dem Einspielergebnis breiter ist. Die Bemessungsgrundlage von 5 v. H. wurde so kalkuliert, dass nach dem Wechsel auf den neuen Steuermaßstab das Steueraufkommen sich nach derzeitigen Stand insgesamt nicht vermindern wird.

 

Aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage sowie Änderungen redaktioneller Art, empfiehlt die Verwaltung zur Erhaltung der Übersichtlichkeit und Transparenz einen Neuerlass der Vergnügungssteuersatzung.

 

Die Verwaltung schlägt vor, der Neufassung der Vergnügungssteuer, die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügt wird, zuzustimmen.

 


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wird beschlossen.“

 


Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Anmerkungen im Tatbestand.


Anlagen:

Neufassung Vergnügungssteuersatzung

Synopse

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neufassung Vergnügungssteuersatzung (71 KB)      
Anlage 2 2 Synopse (169 KB)