Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß Paragraph 116 GO NRW hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. In diesem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss gemäß Paragraph 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgaben-bereiche in öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Form zu konsolidieren.
Nach Paragraph 116 Absatz 5 Satz 1 GO NRW i.V.m. Paragraph 95 Absatz 3 GO NRW hat die Zuleitung an den Rat innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen. Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2012 wurde am 16.08.2013 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Der Bürgermeister hat den von ihm bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses form- und fristgerecht dem Rat am 25.09.2013 zur Bestätigung zugeleitet. Gemäß Beschluss des Rates vom gleichen Tage wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses 2012 nach Paragraph 116 Absatz 6 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten der Örtlichen Rechnungsprüfung bedient (Paragraph 101 Absatz 8 GO NRW).
Gemäß Paragraph 116 Absatz 1 i.V.m. Paragraph 96 GO NRW ist der geprüfte Gesamtabschluss bis zum 31.12. des auf den Abschlussstichtag folgenden Jahres vom Rat durch Beschluss zu bestätigen. Der Gesamtabschluss 2012 ist also bis spätestens 31.12.2013 zu bestätigen. Dieser Termin kann seitens der Örtlichen Rechnungsprüfung bzw. des Rechnungsprüfungsausschusses eingehalten werden. Damit erfüllt die Stadt Erkelenz die gesetzlich vorgegebenen Fristen sowohl für den Jahresabschluss 2012 hinsichtlich dessen Feststellung als auch für den Gesamtabschluss 2012 hinsichtlich dessen Bestätigung. Sie zählt damit zu den ersten bzw. wenigen Kommunen, die die gesetzlichen Fristen sowohl für den Jahresabschluss als auch den Gesamtabschluss einhalten.
Die Örtliche Rechnungsprüfung hat folgende in Paragraph 116 Absatz 6 GO NRW beschriebenen Prüfungsaufgaben wahrgenommen, die für die Prüfung des Entwurfes des Gesamtabschlusses maßgebend sind:
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Er hat eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob
- ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird, - ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird, - der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandungen versagt wird oder - der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen.
Aufgrund ihrer Prüfungstätigkeit kommt die Örtliche Rechnungsprüfung zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat. Es kann daher ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für den Entwurf des Gesamtabschlusses 2012 erteilt werden.
Weiterhin wird bestätigt, dass der Entwurf des Gesamtabschlusses 2012 einen Gesamt-jahresfehlbetrag von 2.171.006,68 € aufweist. Dieser soll aus der Ausgleichsrücklage gedeckt werden. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss/Rat): „Der von der Örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Gesamtabschlusses 2012, der dem Original dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt ist, wird anerkannt.
Die durchgeführte Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 101 Absatz 3 GO NRW).
Gleichzeitig wird nach Paragraph 116 Absatz 6 GO NRW bestätigt, dass
Der Gesamtjahresfehlbetrag von 2.171.006,68 € wird aus der Ausgleichsrücklage gedeckt.“
Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Gesamtabschlusses 2012
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