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Vorlage - A 14/060/2013  

 
 
Betreff: Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2012 gemäß § 101 i. V. m. § 96 Absatz 1 GO NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Rechnungsprüfungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
11.12.2013 
29. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
18.12.2013 
26. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Prüfbericht JA 2012 inkl Anlangen  

Tatbestand:

Gemäß Paragraph 95 Absatz 1 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist.

 

Nach Paragraph 96 Absatz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgendes Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 wurde gemäß Paragraph 95 Absatz 3 GO NRW am 02.05.2013 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Der Bürgermeister hat den von ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses formgerecht dem Rat am 08.05.2013 zur Feststellung zugeleitet. Nach Paragraph 95 Absatz 3 Satz 2 GO NRW hätte die Zuleitung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres 2012 erfolgen müssen, also spätestens bis zum 31.03.2013. Aufgrund der noch immer sehr umfangreichen Arbeiten und der Komplexität des Gesamtthemas konnte auch in diesem Jahr keine fristgerechte Zuleitung erfolgen. Auf der anderen Seite kann auch in diesem Jahr darauf verwiesen werden, dass der zugeleitete Jahresabschluss 2012 wieder einmal einer der ersten Jahresabschlüsse in ganz NRW ist.

 

Gemäß Beschluss des Rates vom 08.05.2013 wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 nach Paragraph 101 GO NRW an den Rechnungsprüfungs-ausschuss zur Prüfung verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten der Örtlichen Rechnungsprüfung bedient (Paragraph 101 Absatz 8 GO NRW).

 

Sofern der Rat in seiner Sitzung am 18.12.2013 den Feststellungsbeschluss gemäß Paragraph 96 Absatz 1 GO NRW fasst, wird die hierfür gesetzlich vorgegebene Frist 31.12.2013 für den Jahresabschluss 2012 eingehalten.

 

Die Örtliche Rechnungsprüfung hat folgende im Paragraph 101 GO NRW beschriebene Prüfungsaufgaben wahrgenommen, die für die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses maßgebend sind:

 

  1. Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde dahingehend geprüft, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.

 

  1. Weiterhin war zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.

 

  1. Es wurden die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände in die Prüfung einbezogen.

 

  1. Der Lagebericht wurde daraufhin geprüft, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und ob seine Angaben eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Er hat eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob

 

-                     ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,

-                     ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,

-                     der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandungen versagt wird oder

-                     der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen.

 

Aufgrund ihrer Prüfungstätigkeit kommt die Örtliche Rechnungsprüfung zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat. Es kann daher ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für den Entwurf des Jahresabschlusses 2012 erteilt werden.

 

Weiterhin wird festgestellt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 einen Fehlbetrag von 3.110.459,80 € aufweist. Dieser soll aus der Ausgleichsrücklage gedeckt werden.

 

Das 1. NKF Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) vom 18.09.2012 eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, zum 31.12.2012 rückwirkend Jahresüberschüsse der Jahre 2007 bis 2011 der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

 

Solche Jahresüberschüsse wurden in Erkelenz in den Jahren 2007 bis 2009 erzielt. Dies bedeutet, dass die Ausgleichsrücklage um insgesamt 7.822.725,81 € erhöht werden könnte. Gleichzeitig würde sich die Allgemeine Rücklage, der diese Jahresüberschüsse seinerzeit zugeführt worden sind, in der gleichen Höhe verringern.

 

Es wird daher vorgeschlagen, diese Option zu wählen und im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses 2012 einen entsprechenden Beschluss zu fassen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss/Rat):

„1) Der von der Örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2012, der dem Original dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt ist, wird anerkannt.

 

Die durchgeführte Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 101 Absatz 3 GO NRW).

 

Gleichzeitig wird nach Paragraph 101 GO NRW zusammengefasst, dass

 

  1. der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt;

 

  1. die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind;

 

  1. die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen;

 

  1. der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und seine Angaben eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Erkelenz vermitteln.

 

2) Der Jahresabschluss 2012 wird gemäß Paragraph 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW festgestellt.

 

3) Der Jahresfehlbetrag von 3.110.459,80 € wird gemäß Paragraph 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW aus der Ausgleichsrücklage gedeckt.

 

4) Die Jahresüberschüsse der Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von 7.822.725,81 € werden gemäß den Vorschriften des 1. NKF Weiterentwicklungsgesetzes der Allgemeinen Rücklage entnommen und der Ausgleichsrücklage zugeführt.“

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlage:

Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2012

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Prüfbericht JA 2012 inkl Anlangen (471 KB)