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Vorlage - 0/51/146/2013  

 
 
Betreff: Kinderschutz in der Kinder- und Jugendarbeit
hier: Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für neben- und ehrenamtlich Tätige gemäß § 72a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII)
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
03.12.2013 
9. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Mustervereinbarung  

Tatbestand:

Ohne das hohe Engagement der in den Vereinen und Jugendverbänden ehrenamtlich tätigen Personen könnten die vielfältigen Aufgaben und Angebote in diesem Bereich nicht durchgeführt und aufrechterhalten werden. Die Sicherstellung des Kinder- und Jugendschutzes genießt auch in diesem Tätigkeitsfeld einen hohen Stellenwert. Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz wurde der § 72 a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII) neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit möglichen Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Der Gesetzgeber möchte das erweiterte Führungszeugnis als ein Element verstanden wissen, um einen umfassenden Kinder- und Jugendschutz zu etablieren. Der § 72 a SGB VIII soll als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinder- und Jugendschutz dienen. Auf gar keinen Fall möchte er alle Ehrenamtlichen und deren nicht zu unterschätzendes Engagement unter Generalverdacht stellen.

 

Nach dem durch das Bundeskinderschutzgesetz neu eingefügten § 72 a SGB VIII werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mit allen Trägern Vereinbarungen abzuschließen, die neben- oder ehrenamtliche Beschäftigte im Rahmen der Betreuung, Beaufsichtigung oder Erziehung von Minderjährigen einsetzen. Die beiden Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen, die kommunalen Spitzenverbände und die landesweiten Träger der Jugendarbeit (G 5) haben sich im Februar 2013 auf gemeinsame Empfehlungen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII verständigt. Das Landesjugendamt hat mit Schreiben vom 02. 04. 2013 die Empfehlungen den kommunalen Fachkräften der Jugendförderung zur Verfügung gestellt.

 

Auf Grundlage dieser Empfehlungen erarbeitete eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitarbeitern der Jugendarbeit und des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Jugendämter der StädteRegion Aachen eine entsprechende Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist mit dem Landesjugendamt Rheinland abgesprochen und wurde dort juristisch geprüft.

 

In Anlehnung an die ausgearbeitete Vereinbarung aus der StädteRegion Aachen haben die fünf Jugendämter im Kreis Heinsberg eine auf den Kreis angepasste Vereinbarung erarbeitet. Diese Vereinbarung wurde im Juni 2013 mit dem Evangelischen Jugendreferat des Kirchenkreises Jülich und dem Katholischen Büro der Regionaldekane für die Region Heinsberg abgestimmt. Durch diese Verfahrensweise soll erreicht werden, dass im Kreis Heinsberg eine einheitliche Vereinbarung verwendet wird.

 

Umsetzung:

Alle freien Träger der Jugendhilfe erhalten die Vereinbarung von ihren örtlichen Jugendämtern mit einem Prüfschema zur Einschätzung, bei welchem Beschäftigten eine Einsicht in das erweiterte Führungszeugnisses notwendig ist. Weiterhin wird der Vereinbarung eine Broschüre über den Umgang bei Kindeswohlgefährdung mit örtlichen Ansprechpartnern und Beratungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die Broschüre befindet sich in der abschließenden Bearbeitung.

 

Im Rahmen einer Informationsveranstaltung sollen die Träger, Vereine und Verbände über die Vorgehensweise und den Abschluss der Vereinbarungen informiert werden.

Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, Zuschüsse über die Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit nur noch dann zu gewähren, wenn die Zuschussnehmer der Vereinbarung gemäß § 72 a SGB VIII beigetreten sind. Auch diese Vorgehensweise soll kreiseinheitlich angewendet werden.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Die Verwaltung wird beauftragt bzw. ermächtigt, für den Bereich der Stadt Erkelenz

 

  1. mit den jeweiligen Trägern der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und mit den Jugendverbänden (Jugendrotkreuz, Pfadfinder, Jugendfeuerwehr usw.) die beigefügte Vereinbarung abzuschließen;

 

  1. mit den sonstigen Vereinen (z. B. Sportvereine, Karnevalsvereine), die nicht unter die Regelung des § 72 a SGB VIII fallen, jedoch in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, auf den Abschluss einer Vereinbarung auf freiwilliger Basis hinzuwirken;

 

  1. den Verbänden und Vereinen, die eine freiwillige Vereinbarung nicht abschließen, keine finanziellen Zuschüsse aus städtischen Haushaltsmittel mehr zu gewähren,

 

Es obliegt dem Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales zu prüfen, mit welchen . Vereinen zu Nr. 2 eine Vereinbarung zur Sicherung des Kindeswohls angezeigt ist.“


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlage:

Mustervereinbarung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Mustervereinbarung (100 KB)