Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß
§ 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) hat der neue Rat nach Vorprüfung durch
den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit
der Wahl von Amtswegen zu beschließen. Die Frist, in der Einsprüche gegen die
Gültigkeit der Wahl des Rates erhoben werden konnten, endete mit Ablauf des 02.
November 2004, für Einsprüche gegen die Gültigkeit der Stichwahl des
hauptamtlichen Bürgermeisters endete die Frist mit Ablauf des 12. November
2004. Einsprüche
gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates und der Stichwahl des Bürgermeisters
sind nicht erhoben worden. Beschlussentwurf: „Es
wird festgestellt, dass a)
eine mangelnde
Wählbarkeit eines Vertreters / einer Vertreterin nicht vorliegt, b) Unregelmäßigkeiten
bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen sind, c) Einsprüche gegen das Wahlergebnis nicht
erhoben wurden, d)
Gründe für eine
Ungültigkeitserklärung über die Feststellung des Wahlergebnisses somit nicht
vorliegen, die eine Aufhebung und eine Neufeststellung erfordern. Die
Wahl zum Rat der Stadt Erkelenz vom 26. September 2004 und die Wahl des
hauptamtlichen Bürgermeisters am 10. Oktober 2004 wird hiermit für gültig
erklärt.“ Finanzielle
Auswirkungen: „keine
Auswirkungen“ Anlage/n: „keine
Anlage“ |
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