Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 58 (7) GO NW ist über die Beschlüsse der Ausschüsse eine Niederschrift aufzunehmen. Aus diesem Grunde ist zunächst ein Schriftführer für die Niederschrift des Wahlprüfungsausschusses zu bestellen. Es
wird vorgeschlagen, StI z. A. Wirtz als Schriftführer für die Sitzungen des
Wahlprüfungsausschusses zu bestimmen. Beschlussentwurf: „Als
Schriftführer für die Niederschriften des Wahlprüfungsausschusses wird StI z.
A. Wirtz bestellt.“ Finanzielle
Auswirkungen: „keine
Auswirkungen“ Anlage/n: „keine
Anlage“ |
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