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Tatbestand: Mit Schreiben vom 29.04.2013 beantragt die FDP – Fraktion im Rat der Stadt Erkelenz die Aufhebung der „Satzung gem. §61a Landeswassergesetz“ aufgrund Wegfalls des §61a Landeswassergesetz NRW
Im Antrag wird darauf hingewiesen, dass gemäß §53 Abs. 1e Satz 2 LWG NRW geregelt sei, dass auf Grundlage des §61a erlassene kommunale Satzungen fortbestehen könnten, jedoch nicht müssten.
Die betreffende Satzung regelt insbesondere eine vorgezogene Prüffrist für Grundstücke in Wasserschutzgebiete. Die FDP Fraktion im Stadtrat der Stadt Erkelenz hält eine Verkürzung der Prüffristen vor dem Hintergrund der bestehenden Vollzugsunfähigkeit der landesrechtlichen Regelungen und der daraus resultiernende Rechtsunsicherheit gegenüber dem Bürger für nicht zumutbar.
Die Verkürzung der Prüffristen war gemäß Landeswassergesetz und zugehöriger Erlasse umzusetzen. Mit Blick auf die geänderte Rechtslage wird vorgeschlagen, dem Antrag der FDP Fraktion im Stadtrat zu folgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß §61 a Abs. 5 LWG NRW vom 21. September 2010 wird mittels Aufhebungssatzung ersatzlos aufgehoben.“ Finanzielle Auswirkungen: keine
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