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Tatbestand: Mit Schreiben vom 29.04.2013 beantragt die FDP – Fraktion im Rat der Stadt Erkelenz die redaktionelle Anpassung des §19 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 in der Fassung der 9. Änderung vom 19.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013).
Der §19 der Entwässerungssatzung verweist in der aktuellen Form auf die Regelungen des §61a des Landeswassergesetzes zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen.
Der Antrag der FDP – Fraktion ist mit der aktuellen Änderung des Landeswassergesetzes begründet (in Kraft getreten am 06.03.2013). Aufgrund Wegfall des §61a sei der o.a. §19 mit Hinweis auf die nicht mehr existente Landesrechtliche Regelung redaktionell anzupassen.
Der Antrag ist schlüssig und nachvollziehbar. §19 der Entwässerungssatzung ist sinnvollerweise anzupassen. Anstelle des Verweises auf den weggefallenen §61a im Landeswassergesetz wird vorgeschlagen, auf die allgemeinen Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasserleitungen gem. §60 Wasserhaushaltsgesetz zu verweisen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 11. Änderung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 wird hiermit erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlagen: - Synopse mit einer Gegenüberstellung der bisherigen Formulierung §19 Entwässerungssatzung und Änderungsvorschlag - Antrag der FDP – Fraktion vom 29.04.2013 - 11. Satzungsänderung „Entwurf“
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