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Vorlage - A 61/016/2005  

 
 
Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XIX/2 "Gewerbe- und Industriepark Commerden", Erkelenz-Mitte
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
21.06.2005 
3. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Bebauungsplan Nr. XIX/2 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte, begrenzt nördlich teilweise durch die BAB 46, westlich durch die B 57, südlich durch die Ortslage Commerden und östlich durch die westliche Geltungsbereichgrenze des Bebauungsplanes Nr. XIX/1 (GIPCO I), erlangte am 03.07.2004 Rechtskraft.

Im Bebauungsplan Nr. XIX/2 ist entlang der B 57 / Kreisverkehr neben der Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen zur Verbesserung der Schallschutzsituation an der Westseite des bestehenden MI-Gebietes Commerden eine Lärmschutzwand festgesetzt, die in die Verwallung an der Planstraße A mündet.

Weder durch das geplante Gewerbegebiet noch infolge der zu erwartenden Verkehre der im Bebauungsplan festgesetzten Planstraße A werden gem. den Ergebnissen der Schallschutzgutachten zum Bebauungsplan die Immissionsrichtwerte des MI-Gebietes überschritten. Die in den Gutachten festgestellte Überschreitung der Immissionsrichtwerte im westlichen Teil des MI-Gebietes Commerden liegen ursächlich an der bereits jetzt vorhandenen starken Verkehrsbelastung der B 57. Im Bebauungsplan wurde das betreffende westliche Teilgebiet des MI-Gebietes demensprechend als „Mischgebiet, ursächlich vorbelastet durch Verkehrslärm der B 57“, gekennzeichnet.

Die im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes aus der Abwägung gem. § 1 Abs. 6 BauGB gem. den als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung anzustrebenden um jeweils 5 dB (A) abgestuften Zielwerten der DIN 18005 hervorgegangene Festsetzung der Lärmschutzwand ist nur mit einem erheblichen Kostenaufwand (ca. 120.000,-- €) zu realisieren. Demgegenüber steht die durch eine 3 m hohe Lärmschutzwand für eine geringe Zahl Wohnräume nur an dem Erdgeschoss im westlichen Teil des MI-Gebietes um 2 bis 3 dB (A) zu erzielende Lärmminderung.

Es wird daher vorgeschlagen, die Festsetzung der Lärmschutzwand an der Westseite des MI-Gebietes aufzuheben. Die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im MI-Gebiet sowohl für die Erdgeschosse als auch Obergeschosse, die bei allen Neubauvorhaben zu beachten sind, bleiben hiervon unberührt. Ein Anspruch bzw. eine Verpflichtung der Stadt aus dem Bebauungsplan, die gem. Bebauungsplan festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zu realisieren, besteht nicht.

Auch nach Aufhebung der Festsetzung „Lärmschutzwand“ bleibt festzustellen, dass bei der Überplanung des vorbelasteten MI-Gebietes Commerden aufgrund der Unterschreitung um 4 bzw. 2 dB (A) von 70 dB (A) am Tag bzw. 60 dB (A) in der Nacht sichergestellt ist, dass keine städtebaulichen Missstände bzw. unzumutbaren Beeinträchtigungen auftreten.

In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XIX/2 gefasst und die Einleitung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB beschlossen werden.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Änderung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„1.        Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 1. Änderung gemäß § 13 Abs. 1 BauGB nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. XIX/2 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte berührt.

  1. Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XIX/2 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte wird beschlossen.
  2. Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XIX/2 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte wird zugestimmt.
  3. Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XIX/2 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu informieren.“
Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

keine