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Tatbestand: Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz setzt sich der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter/der Wahlleiterin (als Vorsitzendem/als Vorsitzende) und den Beisitzern/ Beisitzerinnen zusammen. Beisitzer und Beisitzerinnen sind durch den Rat zu bestellen.
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit folgenden Maßgaben Anwendung, insbesondere
dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer/innen beschlussfähig ist, dass bei Stimmgleichheit die Stimme des Wahlleiters/der Wahlleiterin den Ausschlag gibt.
Aufgabe des Wahlausschusses ist es u. a., das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Kommunalwahlgesetz). Die Beisitzer/innen sind gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten. Protokollnotiz: „Der Wahlleiter führt die Mitglieder (Beisitzer/innen) des Wahlausschusses für das Stadtgebiet Erkelenz in ihre Aufgaben ein. Anschließend nimmt er gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung NRW die Verpflichtung vor. Die Verpflichtungserklärungen sind dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine
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