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Tatbestand: Durch Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde die Haushaltsentschädigung in § 45 Abs. 3 GO NRW neu geregelt. Bei einem 2-Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt leben. Mit dieser Regelung können nur noch die besonders beanspruchten alleinerziehenden und pflegenden Rats- und Ausschussmitglieder Haushaltsentschädigung beantragen, nicht jedoch andere 2-Personen-Haushalte. Haushaltsführende eines Drei-Personen-Haushaltes (früher 2) können hingegen unabhängig von einer Altersgrenze der Kinder eine Haushaltsentschädigung beantragen.
Aufgrund der gesetzlichen Änderung ist § 13 Abs. 3 d) der Hauptsatzung anzupassen. § 13 Abs. 3 d) der Hauptsatzung soll wie folgt geändert werden:
„Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als zwanzig Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.“ Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die der Niederschrift beigefügte 5. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz wird hiermit erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: 5. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung
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