Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Mit Schreiben vom 12.03.2013 beantragt die Firma Gartenpflege A. Heeringa, In Granterath 46, 41812 Erkelenz die Genehmigung das Erkelenzer Stadtlogo auf seiner geschäftlichen Korrespondenz (Briefkopf, Visitenkarten etc.) zu verwenden.
Zuständig für den Beschluss über die Genehmigung oder die Versagung einer Verwendung des Stadtwappens ist nach § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz der Rat. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Stadtlogos findet diese Richtlinie, insbesondere der § 5 (Genehmigungsvoraussetzungen), ebenfalls Anwendung. Über die Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung des Stadtlogos entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Rat.
Gemäß § 6 Abs. 4 der Richtlinie ist die Verwendung des Stadtwappens bzw. des Stadtlogos auf Siegeln, Stempeln und Briefbögen von Firmen oder Einzelpersonen unzulässig. Der Antragsteller möchte das Stadtlogo in seiner geschäftlichen Korrespondenz (Briefkopf, Visitenkarten etc.) verwenden, somit wäre im vorliegenden Fall die Genehmigung nicht zu erteilen.
Die Verwaltung empfiehlt den Antrag deshalb abzulehnen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Der Antrag der Firma Gartenpflege A. Heeringa, In Granterath 46, 41812 Erkelenz, auf Nutzung des Erkelenzer Stadtlogos wird abgelehnt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Antrag vom 12.03.2013
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