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Tatbestand: Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hatte zuletzt in seiner Sitzung am 13.06.2012 die „Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der Tagespflege der Stadt Erkelenz“ ab dem 01.08.2012 geändert. In den bisherigen Richtlinien wurden für Kinder unter 3 Jahren im Rahmen des Angebots an Betreuungsplätzen soziale Indikatoren gebildet, die die Aufnahme regelten. Diese Richtlinien bedürfen der Aktualisierung.
Ab dem 01.08.2013 besteht ab Vollendung des ersten Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf ein entsprechendes Angebot.
Der Rechtsanspruch für Kinder u3 stellt eine zentrale Grundentscheidung des Gesetzgebers dar, die zum Einen die frühzeitige Förderung der Kinder, zum Anderen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Ziel hat. Die Angebote für Kinder u3 müssen Bildung, Betreuung und Erziehung i.S.v. § 22 SGB VIII zum Inhalt haben. Dies gilt sowohl für Kitas wie für Tagespflege, die fachlich-inhaltlich den gleichen Auftrag haben und damit gleichgestellt sind.
Bei der Auswahl eines konkreten Platzes in Kitas oder in Tagespflege in der Stadt Erkelenz werden die Eltern sowohl im Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales grundlegend beraten.
In der Praxis findet die Anmeldung zu den Kindertageseinrichtungen zu Beginn des neuen Kalenderjahres statt. Dieses Verfahren ist etabliert und wird auch grundsätzlich von allen Eltern so eingehalten. Die Meldungen der Kita-Plätze müssen dem Landesjugendamt bis zum 15.03. eines jeden Jahres vorliegen. Da die Platzvergabe mit einer umfangreichen Planung und mit hoher Kostenrelevanz verbunden ist, wird die Anmeldefrist für die Kindertagesstätten zum 01.08. eines jeden Jahres bis zum 01.01. des Jahres in den Richtlinien festgeschrieben. Damit wird gewährleistet, dass sowohl die Eltern den gewünschten Platz für ihr Kind als auch die Stadt Erkelenz die finanziellen Zuwendungen des Landes erhalten.
Für Kinder, deren Eltern im Laufe des Kindergartenjahres erst den Antrag stellen (Zuzug aus anderen Gemeinden, kurzfristige Arbeitsaufnahme oder dergleichen), wird ein Kontingent zur Verfügung gehalten, um diesen Bedarf ggf. zu decken. Grundsätzlich ist es Ziel der Stadt Erkelenz, auch diesen Bedarf zeitnah zu decken. Dies ist jedoch nicht immer möglich.
Wie bei jeder anderen Sozialleistung haben die Eltern gemäß § 60 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I), Mitwirkungspflichten und nehmen diese erfahrungsgemäß auch wahr. Dies bedeutet auch eine rechtzeitige Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen, wobei dem Sozialleistungsträgern – hier dem Jugendamt – eine Bearbeitungszeit zusteht; dies gilt erst recht, wenn die Leistungen nicht in Geld, sondern in einer realen Handlung bestehen, also der Bereitstellung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflegestelle.
Der Städte- und Gemeindebund hat zwei Gutachten in Auftrag gegeben, innerhalb welchen Zeitraumes der Antrag bearbeitet sein muss, bevor ein möglicher Schadensersatzanspruch ggü. den Jugendämtern geltend gemacht werden kann. Zur Realisierung des Rechtsanspruchs für das einzelne Kind erachtet das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eine Frist von drei Monaten als angemessen, das Gutachten der Kanzlei Bernzen Sonntag von sechs Monaten. Konkret bedeutet dies, dass Eltern drei bis sechs Monate vor der geplanten Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege einen Antrag gegenüber dem Jugendamt stellen müssen. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieser Zeitraum nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen wird, ist ein solcher Bearbeitungszeitraum nicht ganz auszuschließen.
Die als Entwurf beigefügten Richtlinien wurden teilweise sinngemäß bereits bei der Vergabe der Plätze für das Kindergartenjahr ab dem 01.08.2013 angewandt.
Anlage: Synopse Richlinien Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der Jugendhilfeausschuss beschließt die im Entwurf als Anlage beigefügten Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der Tagespflege der Stadt Erkelenz. Diese Richtlinien treten bereits bei Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013 rückwirkend ab dem 01.01.2013 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten für die Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013 mit Ablauf des 31.12.2012 im Übrigen mit Ablauf des 31.07.2013 außer Kraft.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Synopse Richtlinien
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