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Vorlage - A 40/057/2005  

 
 
Betreff: Antrag des Cusanus-Gymnasiums der Stadt Erkelenz vom 21.01.2005 auf Einrichtung einer einjährigen Einführungsphase in der gymnasialen Oberstufe gemäß § 18 Schulgesetz NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bildung und Sport   
Beratungsfolge:
Schulausschuss Vorberatung
07.06.2005 
1. Sitzung des Schulausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
22.06.2005 
4. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
29.06.2005 
5. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 21.01.2005  beantragt das Cusanus-Gymnasium die Genehmigung zur Einrichtung des sog. Einführungsjahrgangs für die Schülerinnen und Schüler dieser Schule.

 

Nach § 18 des Schulgesetzes NRW vom 15.02.2005, welches am 01.08.2005 in Kraft tritt, umfasst die gymnasiale Oberstufe eine zweijährige Qualifikationsphase, der eine einjährige Einführungsphase vorgeschaltet werden kann. Die Einführungsphase dient nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Förderung von Schülerinnen  und Schülern,  die einer besonderen Vorbereitung vor Eintritt in die Qualifikationphase bedürfen, also z.B. den Hauptschülern und Realschülern, die nach einer entsprechenden Qualifikation im Abschlusszeugnis zum Gymnasium wechseln.

Eine Einführungsphase kann durch Beschluss des Schulträgers an einem Gymnasium eingerichtet werden, wenn dies wegen der Zahl der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schüler in der Schule erforderlich ist und wenn in zumutbarer Entfernung kein entsprechendes Angebot besteht. In der Qualifikationsphase werden die Schülerinnen und Schüler in einem Kurssystem unterrichtet, das die Kombination von Grund- und Leistungskursen im Pflicht- und Wahlbereich ermöglicht.

Gemäß § 81 des Schulgesetzes NRW beschließt der Schulträger über die Einrichtung einer Einführungsphase für die gymnasiale Oberstufe. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Gemäß § 82 Abs. 7 des Schulgesetzes NRW muss für die Einrichtung einer Einführungsphase in der gymnasialen Oberstufe eine Mindestzahl von 21 Schülerinnen und Schülern gewährleistet sein. Die Einrichtung einer Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe setzt eine Mindestzahl von 42 Schülerinnen und Schüler in der ersten Jahrgangsstufe voraus. Das Ministerium kann Ausnahmen von diesen Mindestgrößen zulassen.

Nach § 132 Abs. 5 des Schulgesetzes NRW ist die einjährige Einführungsphase erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder entscheiden, diese Vorschrift auch auf die Schülerinnen und Schüler der Schule anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006  in der Klasse 6 befinden.

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„Gemäß § 18 i. V. m. § 81 des Schulgesetzes NRW vom 15.02.2005 wird am Cusanus-Gymnasium Erkelenz die Einrichtung einer einjährigen Einführungsphase in der gymnasialen Oberstufe beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss zur Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine