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Tatbestand: Mit Schreiben vom 05. Mai 2004 beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz die zeitnahe Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Stadt Erkelenz. Begründet wird der Antrag zum einen mit der gesetzlichen Verpflichtung aus § 10 b des Schulverwaltungsgesetzes, zum anderen mit der Veränderung der Bevölkerungszahlen durch die Erschließung neuer Baugebiete, Umsiedlungen bedingt durch den Braunkohletagebau Garzweiler II und der Einführung der Offenen Ganztagsgrundschule. Die früher verpflichtende und danach freigestellte Schulentwicklungsplanung wird auf Grund neuer gesetzlicher Vorschriften wiederum verpflichtend. So sieht § 80 des Schulgesetzes NRW vom 15.02.2005, welches am 01.08.2005 in Kraft tritt, für die Gemeinden, soweit sie Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, die Verpflichtung vor, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Die vorliegende Schulentwicklungsplanung für die Stadt Erkelenz endet mit dem Jahr 1998. Von einer aufwändigen Weiterführung wurde abgesehen, da bereits damals sich deutlich abzeichnete, dass eine gesicherte mittelfristige Planung u. a. auch aufgrund der im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz angesprochenen Punkte nicht möglich war. Zum heutigen Zeitpunkt ist jedoch wieder eine mittelfristige und auch langfristige Prüfung möglich, um eine gesicherte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt 1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten. 2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen und 3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten. Es ist unabdingbar, in die Schulentwicklungsplanung auch die Problematik der Offenen Ganztagsgrundschule aufzunehmen, die in der heutigen Sitzung unter Punkt 11 der Tagesordnung behandelt wird. Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer aktuellen Schulentwicklungsplanung nachzukommen, ist es notwendig, auf der Grundlage des § 80 des Schulgesetzes NRW zeitnah einen neuen Schulentwicklungsplan für die Stadt Erkelenz aufzustellen. Beschlussentwurf: „Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des § 80 des Schulgesetzes NRW vom 15.02.2005, welches am 01.08.2005 in Kraft tritt, einen aktuellen Schulentwicklungsplan aufzustellen und den zuständigen Gremien des Rates der Stadt Erkelenz zur Beschlussfassung vorzulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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