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Vorlage - A 20/242/2012  

 
 
Betreff: Haushaltswirtschaftliche Angelegenheiten - Genehmigung von erheblichen überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 85 Abs. 1 GO NRW als dringliche Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
31.10.2012 
22. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
14.11.2012 
19. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Rat der Stadt Erkelenz hat im Jahre 2004 beschlossen, den Verkehrsentwicklungsplan (VEP) aus dem Jahre 1995 als Leitlinie für die zukünftige Verkehrsentwicklung des gesamten Stadtgebietes einschl. des Handlungs- und Maßnahmenkonzeptes bedarfsgerecht fortzuschreiben. Dabei wurde in einem Arbeitsschritt u. a. auch die Untersuchung potenzieller Kreisverkehrsplätze im Innenstadtbereich vorgenommen. Die Empfehlung aus dem VEP lautete seinerzeit die Kreuzung Nordpromenade/Brückstraße zu einem Kreisverkehrsplatz umzugestalten. Eine solche Maßnahme wird mit Fördermitteln unterstützt, die 65 % der förderfähigen Kosten betragen. Aufgrund der mehrfachen Überzeichnung dieses Förderprogramms wurde die Maßnahme entsprechend im aktuellen Haushaltsplan für die Jahre 2014 und 2015 vorgesehen. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Komplexmaßnahme, d. h., dass neben dem Straßenbau ebenfalls der Kanal in diesem Bereich aufgrund seines schlechten Zustandes erneuert werden muss. Im vorliegenden Fall geht es sich jedoch rein um die Vergabe der Straßenbaumaßnahme.

 

Die Bezirksregierung Köln hat bei einem am 26.09.2012 stattgefundenen Einplanungsgespräch für Fördermittel mitgeteilt, dass auf Grund der ungeklärten Situation im Bereich der Fördermittel nach dem Entflechtungsgesetz (ehemals Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) für das Jahr 2013 nur ein Notprogramm aufgestellt werden könne und in den Folgejahren wegen der geringen Mittelzuweisungen die Prioritäten auf bereits begonnene Maßnahmen und Maßnahmen unter Beteiligung der Deutschen Bahn (Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz u. a.) gesetzt würden. Es gäbe allerdings die Möglichkeit, die angemeldete Maßnahme „Kreisverkehr Brückstraße/Nordpromenade/Theodor-Körner-Straße“ unter Einsatz von Mittelrückflüssen des laufenden Jahres rückwirkend in das Förderprogramm 2012 aufzunehmen. Grundvoraussetzung ist allerdings ein nomineller Maßnahmenbeginn im Bewilligungsjahr, also noch in diesem Jahr. Die Bezirksregierung hat diesen Sachverhalt mittlerweile schriftlich bestätigt.

 

Die Kosten für den Straßenbau  betragen laut vorliegender Kalkulation voraussichtlich 550.000 €, wozu Zuweisungen von 250.000 € gezahlt werden.

 

Damit nunmehr der Auftrag noch in 2012 erteilt und mit der Ausführung begonnen werden kann, müssen die Mittel außerplanmäßig gem. §§ 83 Abs.1, 85 GO NRW bei der Maßnahme „T12010016 – Kreisverkehr Brückstraße/Nordpromenade/Theodor-Körner-Straße“ zur Verfügung gestellt werden. Bei einem zusätzlichen Betrag von 550.000 € handelt es sich grundsätzlich um eine erhebliche außerplanmäßige Auszahlung im Sinne von § 83 Abs. 2 GO NRW. Dieser kann nur mit Zustimmung des Rates außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden.

 

Soweit eine kurzfristige Einberufung des Rates nicht möglich ist, sieht § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW die Möglichkeit vor, dass der Hauptausschuss an Stelle des Rates die Entscheidung treffen kann. Diese ist dem Rat in dessen nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Damit eine Auftragserteilung noch in diesem Jahr erfolgen kann, muss zunächst der Beschluss über die durchzuführende Maßnahme im nächsten Bau- und Betriebsausschuss am 08.11.2012 erfolgen. Die Voraussetzungen für eine dringliche Entscheidung nach § 60 Abs. 1 GO NRW liegen dadurch vor.

 

Haushaltsrechtlich ist in dem konkreten Fall noch zu beachten, dass die Auszahlungen für diese Maßnahme erst in 2013 erfolgen. Soweit die Beauftragung aber, wie zuvor erläutert, bereits in diesem Jahr erfolgen muss und der Mittelabfluss erst in 2013 erfolgt, sieht § 85 Abs.1 Satz 1 GO NRW vor, dass dafür Verpflichtungsermächtigungen in der Auftragshöhe bei der Maßnahme zur Verfügung stehen müssen. Diese stehen jedoch bisher nicht zur Verfügung. § 85 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sieht jedoch auch vor, dass diese außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden können.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

zugleich als dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW

„Bei der Maßnahme „T 12010016 – Kreisverkehr Brückstraße/Nordpromenade/Theodor-Körner-Straße“ wird eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung von 550.000 € gem. § 85 Abs.1 GO NRW zur Verfügung gestellt.

 

Die Deckung dieser außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung erfolgt durch Reduzierung der Verpflichtungsermächtigung bei der Maßnahme „G 01130001 – Erwerb und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Beschlussentwurf.

Anlage: