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Vorlage - A 30/132/2012  

 
 
Betreff: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung eines vierten verkaufsoffenen Sonntages im Bereich der Kernstadt am 02.12.2012
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
27.06.2012 
17. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage - Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung Kernstadt PDF-Dokument

Tatbestand:

Tatbestand:

Den Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 20.12.2011 auf Zulassung von

vier verkaufsoffenen Sonntagen im Bereich der Kernstadt hatte der Hauptausschuss

bezüglich des Termins am 02.12.2012 im Rahmen der Durchführung des

Nikolausmarktes in seiner genehmigenden Beschlussfassung unberücksichtigt

gelassen mit dem Hinweis, dass zunächst ein konkretes Veranstaltungskonzept

ausgearbeitet und vorgestellt werden solle.

Dieses Konzept unter dem neuen Veranstaltungsmotto „Leckeres Weihnachten“ hat

der Gewerbering nach Kenntnisstand der Verwaltung den Fraktionen im Rat mit

Schreiben vom 23.04.2012 zugeleitet und war auch Tagesordnungspunkt in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 08.05.2012.

 

Der erneuerte Antrag des Gewerberinges konnte nicht mehr für die Sitzung des Hauptausschusses am 20.06.2012 berücksichtigt werden und soll nun direkt im Rat beraten werden.

 

Das Ladenöffnungsgesetz (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen, und zwar für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden.

Trotz erteilter Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem neuen Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, den 02.12.2012 zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 02.12.2012 im Bereich der Kernstadt der Stadt Erkelenz wird erlassen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Anlage:

Anlage:

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung Kernstadt

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage - Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung Kernstadt (28 KB) PDF-Dokument (84 KB)