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Tatbestand: Den Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 20.12.2011 auf Zulassung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Bereich der Kernstadt hatte der Hauptausschuss bezüglich des Termins am 02.12.2012 im Rahmen der Durchführung des Nikolausmarktes in seiner genehmigenden Beschlussfassung unberücksichtigt gelassen mit dem Hinweis, dass zunächst ein konkretes Veranstaltungskonzept ausgearbeitet und vorgestellt werden solle. Dieses Konzept unter dem neuen Veranstaltungsmotto „Leckeres Weihnachten“ hat der Gewerbering nach Kenntnisstand der Verwaltung den Fraktionen im Rat mit Schreiben vom 23.04.2012 zugeleitet und war auch Tagesordnungspunkt in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 08.05.2012.
Der erneuerte Antrag des Gewerberinges konnte nicht mehr für die Sitzung des Hauptausschusses am 20.06.2012 berücksichtigt werden und soll nun direkt im Rat beraten werden.
Das Ladenöffnungsgesetz (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen, und zwar für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden. Trotz erteilter Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem neuen Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, den 02.12.2012 zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf: „Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 02.12.2012 im Bereich der Kernstadt der Stadt Erkelenz wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung Kernstadt
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