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Vorlage - A 10/705/2012  

 
 
Betreff: Änderung der Richtlinien über die Aufnahmekriterien für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
13.06.2012 
6. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in Kitas  

Tatbestand:

Tatbestand:

Im Hinblick des gesetzlichen Anspruchs auf einen Kindergartenplatz für Kinder über 3 Jahre und dem vom öffentlichen Träger vorzuhaltenden bedarfsgerechten Angebot an Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren sind zum Kindergartenjahr 01.08.2012 neue Aufnahmekriterien zu schaffen. Die bisherigen Aufnahmegrundsätze basierten auf dem Alter der Kinder und der Berufstätigkeit der Eltern.

 

Für Kinder unter 3 Jahren sollen im Rahmen des Angebots an Betreuungsplätzen soziale Indikatoren die zuständige Aufnahme regeln. Eine grundsätzliche Regelung ist bereits im § 24 SGB VIII getroffen worden. Über diese Regelung hinaus beinhaltet der Entwurf der neuen Richtlinien weitere Kriterien.

 

Zu den Regelungen im Einzelnen:

 

In § 1 Abs. 1 ist geregelt, dass sich das Kita-Angebot an Kinder richtet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Erkelenz haben. Würde die Stadt Erkelenz Kinder aus anderen Gemeinden aufnehmen, müsste sie für diese Kinder den Jugendamts- und Trägeranteil tragen und bekäme hierfür keine Kostenerstattung von der Herkunftsgemeinde.

 

§ 1 Abs. 2 regelt die Vermittlung in die Kindertagespflege. Da bei Kindern aus anderen Gemeinden der Stadt Erkelenz keine Betreuungskosten entstehen, werden auch Kinder aus anderen Gemeinden an Erkelenzer Tagespflegeeltern vermittelt. So sind auch durchaus Kinder aus dem Stadtgebiet Erkelenz in anderen Gemeinden untergebracht.

 

In § 2 wird lediglich der Gesetzestext von § 24 SGB VIII zur Information für Dritte wiederholt.

 

Der § 3 beinhaltet die ergänzenden Regelungen für die einzelnen Gruppenformen nach Kibiz und das Bestreben der Stadt Erkelenz, möglichst eine ortsnahe Versorgung zu gewährleisten. Weiterhin sind Regelungen in Bezug auf die 35-Stundenbuchung enthalten.

 

In  § 4 ist geregelt, dass in begründeten Ausnahmefällen von den Regelungen zu §§ 1 und 3 der Richtlinien abgewichen werden kann. Dabei muss es sich allerdings um soziale Indikatoren handeln, die eine Ausnahme unabdingbar machen.

 

In § 5 ist die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zum Nachweis der Aufnahmekriterien geregelt.

 

Rechtliche Würdigung:

Nach § 5 der derzeit rechtsverbindlichen Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz ist es Aufgabe des Jugendhilfeausschusses, über die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe zu beschließen. Die Festlegung der Aufnahmegrundsätze für die Kitas bzw. Kindertagespflege gehört zu diesem Aufgabenkreis.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die im Entwurf als Anlage beigefügten Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der Tagespflege der Stadt Erkelenz. Diese treten ab dem 01.08.2012 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten mit Ablauf des 31.07.2012 außer Kraft.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der Tagespflege der Stadt Erkelenz ab dem 01.08.2012

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in Kitas (56 KB)