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Vorlage - A 10/694/2012  

 
 
Betreff: Delegiertenbestellung für den Gemeindekongress 2012 des Städte- und Gemeindebundes NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
16.05.2012 
16. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Stadt Erkelenz ist Mitglied des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW). Gemäß einem den Fraktionen als E-Mail-Anhang übersandtem Schreiben des StGB NRW soll die 20. Mitgliederversammlung („Gemeindekongress 2012“) am 06. September 2012 in Düsseldorf stattfinden.

 

Die Stadt Erkelenz wird in diesem Schreiben aufgefordert, die Anzahl der städtischen Delegierten - getrennt nach Fraktionen - bis spätestens 31. Mai 2012 mitzuteilen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung des StGB NRW stehen der Stadt Erkelenz insgesamt 7 Delegiertensitze zu.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) gilt für die Vertretung der Gemeinden in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen § 113 GO NRW. Aufgrund § 113 Abs. 2 GO NRW muss der Bürgermeister, sofern mehr als ein Vertreter/mehr als eine Vertreterin für ein Gremium zu bestellen sind, dazugehören. Der Bürgermeister kann für sich eine Vertretung in Person eines Bediensteten/einer Bediensteten der Stadt benennen, der/die seinen Gremiensitz einnehmen würde.

 

Im konkret vorliegenden Fall bedeutet dies, dass somit von den 7 Delegiertensitzen einer vom Bürgermeister eingenommen wird und die weiteren bis zu 6 Sitze den Fraktionen zustehen.

 

Diese 6 Sitze wären durch einen einheitlichen Wahlvorschlag bzw. nach den Grund-sätzen der Verhältniswahl zu vergeben.

 

Die GO NRW empfiehlt hierzu, vorrangig auf das Instrument des einheitlichen Wahlvorschlages zurückzugreifen.

 

Sollte ein solcher nicht zustande kommen, wäre eine Verhältniswahl durchzuführen.

 

Hierzu wird auf das Schreiben vom 30.04.2012 des Bürgermeisters an die Fraktionen und an das fraktions- und gruppenlose Ratsmitglied in dieser Sache verwiesen.

 

Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW  wäre – wenn sich die Ratsmitglieder (also ohne den Bürgermeister) auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt hätten – der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder (wiederum ohne die Stimme des Bürgermeisters) für die Annahme des einheitlichen Wahlvorschlages ausreichend.

 

Sollte ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommen bzw. nicht einstimmig angenommen werden, so wäre nach § 50 Abs. 3 GO NRW zu verfahren, wo es hierzu heißt:

 

„Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„1.              Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW wird hiermit Bürgermeister Peter Jansen als Delegierter zur 20. Mitgliederversammlung des StGB NRW (Gemeindekongress 2012) entsandt.

 

2.               Als weitere Delegierte werden hiermit bestellt:

 

a.      

b.     

c.      

d.     

e.      

f.        …“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Reisekostenerstattungen

Anlage:

Anlage:

Keine