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Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilt in einem Schreiben (Mail vom 20.12.2011) mit, für das Jahr 2012 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen:
06.05.2012 „4. Fahrradfrühling“ 30.09.2012 „Kulinarischer Treff“ (parallel zur EAA) 26. - 28.10.2012 „Französischer Markt“ 02.12.2012 „Nikolausmarkt“
Der Gewerbering beantragt zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.
Das Ladenöffnungsgesetz (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen, und zwar für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden. Trotz erteilter Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 20.12.2011 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den vier benannten Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2012, 30.09.2012, 28.10.2012 und 02.12.2012 im Bereich der Kernstadt der Stadt Erkelenz wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Entwurf - Ordnungsbehördliche Verordnung - Ladenöffnungsgesetz
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