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Tatbestand: Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinen Urteilen 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04 vom 13.04.2005 die Veranlagung der Vergnügungssteuer nach pauschalen Steuersätzen dann für unzulässig erklärt, wenn bei den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis einzelner Spielautomaten grundsätzlich um mehr als 25 % nach oben oder unten (Schwankungsbreite insgesamt 50 %) vom Durchschnitt aller im Gemeindegebiet aufgestellten Spielgeräte abweicht. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 20.12.2006 die Vergnügungssteuersatzung dahingehend geändert, dass neben der Pauschalbesteuerung, wahlweise als neuer Steuermaßstab, das Einspielergebnis herangezogen werden kann. Die Neuregelung ist rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getreten.
Mit Beschluss vom 04.02.2009 – BvL 8/05 hat das Bundesverfassungsgericht den Stückzahlmaßstab für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten als nicht vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erklärt.
Die Stadt Erkelenz ist deshalb gezwungen, eine andere Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab) für die Erhebung der Vergnügungssteuer zu wählen. Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer die auf die Abwälzbarkeit angelegt ist. Eigentlicher Steuerträger ist der Spieler, dessen wirtschaftlicher Aufwand steuerlich erfasst werden soll.
In der Rechtsprechung liegen rechtskräftige Urteile vor, wonach der Steuersatz auf das Einspielergebnis (Bruttokasse) für rechtmäßig erklärt wurde. Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 12.08.2011 sieht als Besteuerungsgrundlage ebenfalls die „Bruttokasse“ vor.
Die „Bruttokasse“ definiert sich über die elektronisch gezählte Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Verwaltung schlägt für die Besteuerung 15 % auf die „Bruttokasse“ vor.
Mit einem Steuersatz von 15 % soll neben der Einnahmebeschaffung vor allem die Lenkungswirkung verfolgt werden. Im Falle der Vergnügungssteuer ist es zulässig, die Steuer und die Höhe des Steuersatzes zur Eindämmung der Spielgeräteaufstellung einzusetzen. Die Gemeinde hat aber auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Ein Steuersatz in Höhe von 15 % trägt dem Rechnung.
Außerdem wird vorgeschlagen, für Geräte mit Gewinnmöglichkeit einen Mindeststeuersatz festzusetzen (siehe § 7 Abs. 5 der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung). Die Mindestbesteuerung von Gewinnspielautomaten wurde in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 03.09.2009 - BvR 2384/08) als rechtens anerkannt.
Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit soll die bisherige Besteuerung nach Pauschal-sätzen beibehalten werden (35,00 € in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, 25,00 € in Gastwirtschaften und sonstigen Orten). Es gibt nur relativ wenige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit. Diese Geräte werden durch Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ersetzt. Gewaltspielgeräte, die ebenfalls zu den Geräten ohne Gewinnmöglichkeit gehören, werden zukünftig mit einem Betrag in Höhe von 600,00 € besteuert.
Wie sich die Besteuerung auf das Einspielergebnis auf das Steueraufkommen auswirkt, kann nur grob geschätzt werden. Ausgehend vom Haushaltsansatz 2011 (285.000,00 €) wird mit einem Mehrertrag in Höhe von 110.000,00 € gerechnet.
Die Verwaltung schlägt vor, der Neufassung der Vergnügungssteuer, die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügt wird, zuzustimmen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss/Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte Neufassung der Vergnügungssteuer wird beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Geschätzter Mehrertrag in Höhe von 110.000,00 € Anlagen: Neufassung Vergnügungssteuersatzung Synopse
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