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Tatbestand: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz vom 01. Januar 1994 in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung vom 28. Dezember 2001 würde gemäß § 30 der Verordnung spätestens am 31. Dezember 2013 ungültig werden. Nach einer Geltungsdauer von nunmehr bereits fast siebzehn Jahren ist der Inhalt der Verordnung nach Auffassung der Verwaltung insoweit überholungsbedürftig, als Regelungen aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften überflüssig geworden sind oder inhaltlich zu ungenau oder unvollständig formuliert wurden.
Bei der Erstellung der neuen überarbeiteten Verordnung, die als Entwurf dieser Beschlussvorlage beigefügt ist, hat sich die Verwaltung an der Musterverordnung (Stand: September 2009) des Städte- und Gemeindebundes NRW, als auch an Verordnungsbeispielen anderer Kommunen im Kreisgebiet orientiert, und die Verordnung auf die Verhältnisse in der Stadt Erkelenz abgestimmt. Die ebenfalls als Anlage beigefügte Gegenüberstellung der alten und neuen Verordnung zeigt die Veränderungen auf.
Die Verwaltung hat auf eine Regelung der Geltungsdauer in der neuen Verordnung verzichtet. Damit beträgt diese gemäß § 32 Abs.1 Satz 3 des Ordnungs-behördengesetzes NRW (OBG NW) automatisch und maximal zwanzig Jahre gerechnet ab Inkrafttreten.
Die Verwaltung schlägt vor, die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Erkelenz in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 27 Abs. 4 OBG NW i.V.m § 41 Abs. 1 Buchstabe f Gemeindeordnung NRW (GO NW) ist der Rat zuständig.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Der dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz wird erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen: keine Anlagen: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung Gegenüberstellung alte/neue Verordnung
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