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Vorlage - A 30/123/2011  

 
 
Betreff: Erlass einer neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz gemäß § 27 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NW) zum 01.01.2012 unter Ablösung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz vom 01.01.1994
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
16.11.2011 
15. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
21.12.2011 
13. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf Ordnungsbehördliche Verordnung  
Gegenüberstellung alte und neue Verordnung  

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz vom 01. Januar 1994 in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung vom 28. Dezember 2001 würde gemäß § 30 der Verordnung spätestens am 31. Dezember 2013 ungültig werden.

Nach einer Geltungsdauer von nunmehr bereits fast siebzehn Jahren ist der Inhalt der Verordnung nach Auffassung der Verwaltung insoweit überholungsbedürftig, als Regelungen aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften überflüssig geworden sind oder inhaltlich zu ungenau oder unvollständig formuliert wurden.

 

Bei der Erstellung der neuen überarbeiteten Verordnung, die als Entwurf dieser Beschlussvorlage beigefügt ist, hat sich die Verwaltung an der Musterverordnung (Stand: September 2009) des Städte- und Gemeindebundes NRW, als auch an Verordnungsbeispielen anderer Kommunen im Kreisgebiet orientiert, und die Verordnung auf die Verhältnisse in der Stadt Erkelenz abgestimmt.

Die ebenfalls als Anlage beigefügte Gegenüberstellung der alten und neuen Verordnung zeigt die Veränderungen auf.

 

Die Verwaltung hat auf eine Regelung der Geltungsdauer in der neuen Verordnung verzichtet. Damit beträgt diese gemäß § 32 Abs.1 Satz 3 des Ordnungs-behördengesetzes NRW (OBG NW) automatisch und maximal zwanzig Jahre gerechnet ab Inkrafttreten.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Erkelenz in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Gemäß § 27 Abs. 4 OBG NW i.V.m § 41 Abs. 1 Buchstabe f Gemeindeordnung NRW (GO NW) ist der Rat zuständig.

 

 

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Der dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz wird erlassen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlagen:

Anlagen:

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung

Gegenüberstellung alte/neue Verordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Ordnungsbehördliche Verordnung (3537 KB)      
Anlage 2 2 Gegenüberstellung alte und neue Verordnung (5369 KB)