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Vorlage - A 10/565/2011  

 
 
Betreff: Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 02.11.2010: Korruptionsprävention und -bekämpfung; hier: Einrichtung einer neutralen externen Anlaufstelle für die Entgegennahme von anonymisierten Hinweisen auf korruptive Handlungen und Amtsmissbrauch bei der Stadt Erkelenz (Antikorruptionsombudsfrau/-mann)
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss ZURÜCKGEZOGEN
21.09.2011 
14. Sitzung des Hauptausschusses zurückgezogen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Mit Antrag vom 02.11.2010 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß beantragt, der Rat der Stadt Erkelenz möge beschließen, dass die Verwaltung eine/n nicht im Stadtgebiet Erkelenz ansässige/n Fachanwältin/-walt für Strafrecht damit beauftragt, in Wahrnehmung der Funktion einer/eines Ombudsfrau/-mannes anonymisierte Hinweise auf korruptive Handlungen und Amtsmissbrauch zum Nachteil der Stadt Erkelenz entgegenzunehmen. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann soll die Hinweise im Hinblick auf Plausibilität und Validität prüfen und sicherstellen, dass den Hinweisen im Falle einer positiven Bewertung durch die Stadt gesetzes- und erlasskonform nachgegangen wird. Es ist jährlich ein Jahresbericht zu erstellen. In seiner Sitzung am 02.02.2011 hat der Rat beschlossen, den Antrag wegen des engen Sachzusammenhangs zu den anderen Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zurückzustellen, bis das Gutachten über die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen für eine zentrale Vergabestelle bei der Stadt Erkelenz vorliegt.

 

Das Gutachten liegt inzwischen vor, so dass über den o.g. Antrag nunmehr zu beraten und zu entscheiden ist.

 

Die Thematik wurde zwischenzeitlich noch mal durch die Verwaltung geprüft. Danach kommt die Verwaltung nunmehr zu einer in der am 11.01.2011 gefertigten Beschlussvorlage abweichenden Meinung.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass für jedermann geeignete Möglichkeiten bestehen, im Falle von Korruptionsverdachtsmomenten adäquate Anlaufstellen zu finden, die ggfs. weitere Schritte unternehmen und/oder andere notwendige Stellen einschalten. Innerhalb der Verwaltung steht hierfür neben den einzelnen Amtsleitungen und der Verwaltungsspitze insbesondere auch der Antikorruptionsbeauftragte zur Verfügung. Daneben können sich Hinweisgeber auch unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörden Staatsanwaltschaft und Polizei wenden. Dort wird sach- und fachkundiges Personal die Brisanz und strafrechtliche Bedeutung der erhaltenen Informationen zutreffend einschätzen können. Hinweise können grundsätzlich auch anonym bei den o.g. Personen und Stellen abgegeben werden. Problematisch hierbei ist allerdings, dass eine Rückkopplung mit dem Hinweisgeber nicht möglich ist. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass bei anonymen Hinweisen häufig eine letzte Information fehlt, die für die Konkretisierung des Sachverhalts erforderlich ist.

Insofern ist der Ansatz der Beauftragung einer/eines externen Rechtsanwältin/-anwalts als Antikorruptionsombudsfrau/-mann unter Berücksichtigung der Begründung der antragstellenden Fraktion grundsätzlich geeignet, auch bei Wahrung der Anonymität alle notwendigen Informationen vom Hinweisgeber zu erhalten.

 

Die Organisation ‚Transparency International‘ begrüßt zwar die Einrichtung entsprechender Ombudsstellen zum Zwecke der Korruptionsprävention und -bekämpfung. Sie weist in ihrer Publikation „Hinweise auf Korruption - Tipps und Ansprechpartner für Hinweisgeber“ jedoch auch darauf hin, dass das Landeskriminalamt Niedersachsen die Möglichkeit bietet, über ein internetbasiertes anonymes Hinweisgebersystem mit der Zentralstelle Korruption in Kontakt zu treten. Bislang ist Niedersachsen das einzige Bundesland, welches das Business Keeper Monitoring System (BKMS) zur Strafverfolgung einsetzt. Hinweise, die nicht in die Zuständigkeit des niedersächsischen Landeskriminalamtes fallen, werden von dort an die jeweils zuständigen Polizeidienststellen der anderen Bundesländer weitergeleitet. Auf diese Weise können auch Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz nicht in Niedersachsen haben, von den Vorzügen des Systems Gebrauch machen.    

 

Letztlich muss vor diesem Hintergrund eine Abwägung erfolgen, ob die Ermöglichung einer besonders vertraulichen Behandlung von Hinweisgebern durch eine für die Stadt kostenpflichtige Bestellung einer externen Rechtsanwältin/eines externen Rechtsanwalts zur/zum Antikorruptionsombudsfrau/-mann zwingend geboten ist. Zwar geht die Verwaltung, wie auch die antragstellende Fraktion, davon aus, dass die/der Antikorruptionsombudsfrau/-mann äußerst selten in Anspruch genommen werden würde. Über die mögliche Anzahl potenzieller Hinweisgeber kann jedoch keine verlässliche Aussage getroffen werden. Somit sind auch die zu erwartenden Kosten nicht abschätzbar. Seitens der Verwaltung wird daher mit Hinweis auf die aufgezeigten Möglichkeiten empfohlen, von der Bestellung einer/eines externen Rechtsanwältin/-anwalts zur/zum Antikorruptionsombudsfrau/-mann abzusehen. 

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Der vorliegende Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 02.11.2010 zur Einrichtung einer neutralen externen Anlaufstelle für die Entgegennahme von anonymisierten Hinweisen auf korruptive Handlungen bei der Stadt Erkelenz wird abgelehnt.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine