Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Nach Paragraph 96 Abs. 1 S. 4 GO NW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2009 durch den Rechnungsprüfungsausschuss sowie das festgestellte Ergebnis dieses Jahresabschlusses haben nicht zu Mängeln geführt, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen.
Die vor der Entlastung des Bürgermeisters zu fassenden Beschlüsse des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das festgestellte Ergebnis des Jahresabschlusses liegen vor.
Von daher wird vorgeschlagen, dem Bürgermeister die Entlastung hinsichtlich des Jahresabschlusses 2009 zu erteilen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Dem Bürgermeister wird gemäß Paragraph 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW für den festgestellten Jahresabschluss 2009 die Entlastung erteilt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine
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