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Tatbestand: Mit Schreiben vom 17.03.2005 teilt der Gewerbering Erkelenz e.V. mit, u.a. folgende Veranstaltungen im Jahr 2005 vorgesehen zu haben: 25. September 2005 „Kulinarischer Treff“ in der Fußgängerzone im Bereich untere Kölner Straße/Markt/Aachener Straße in Verbindung mit der Erkelenzer Automobil-ausstellung auf dem Burgparkplatz 05./06. November 2005 „Friesenmarkt“ (oder ähnliches) Begründet mit dem erfahrungsgemäß zu erwartenden Besucherzuspruch beantragt der Gewerbering Erkelenz die Genehmigung verkaufsoffener Sonntage für den 25.09.2005 sowie den 06.11.2005 für den Bereich der Kernstadt. Das Ladenschlussgesetz (§ 14 i. V. m. der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)) ermächtigt die Stadt Erkelenz aus bestimmten Anlässen maximal vier verkaufsoffene Sonntage für einen Bereich freizugeben. Da diese Anzahl unter Berücksichtigung der bereits durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 01.01.2002 generell festgelegten Tage anlässlich der Früh- und Spätkirmes überschritten werden würde, soll auf Wunsch des Gewerberings der verkaufsoffene Sonntag am 11. September 2005 anläßlich der Burgkirmes entfallen. Es ist vorgeschrieben, Stellungnahmen der entsprechenden regionalen Berufsverbände zum beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntag einzuholen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlußvorlage lagen diese von der IHK Aachen und vom Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren e.V. vor, die keine Bedenken unter den von der Stadt geschilderten Voraussetzungen haben. Die Stellungnahme der Gewerkschaft verdi lag noch nicht vor. Jedoch hat verdi in der Vergangenheit immer nur grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die Arbeitnehmerinteressen an ungestörte freie Wochenenden geäußert. Ansonsten wurde auch in den vorliegenden Stellungnahmen lediglich noch einmal auf die Einhaltung der sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften hingewiesen. Da die Stellungnahmen der Berufsverbände nur empfehlenden Charakter für die Entscheidung der Stadt Erkelenz haben, schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus besonderem Anlass in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlußvorlage beigefügt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat zuständig. Beschlussentwurf: Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erkelenz im Bereich der Kernstadt am 25.09.2005 aus Anlass der Durchführung eines „Kulinarischen Treffs“ in der Fußgängerzone im Bereich untere Kölner Straße/Markt/Aachener Straße zeitgleich mit der Erkelenzer Automobilausstellung auf dem Burgparkplatz und am 06.11.2005 anläßlich der Durchführung eines „Friesenmarktes“ (oder ähnliches) unter gleichzeitiger Einschränkung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 01.01.2002 dahingehend, dass der verkaufsoffene Sonntag am 11.09.2005 anläßlich der Erkelenzer Burgkirmes entfällt, wird hiermit erlassen. Finanzielle
Auswirkungen: keine Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung
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