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Vorlage - A 30/114/2011  

 
 
Betreff: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) über die Zulassung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Bereich der Kernstadt für das Jahr 2011
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
26.01.2011 
10. Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
02.02.2011 
9. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage TOP A 7 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung  

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilt in einem Schreiben (Mail vom 05.10.2010) mit, für das Jahr 2011 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen:

 

15.05.2011                            „3. Fahrradfrühling“

25.09.2011                            Kulinarischer Treff“ (voraussichtlich EAA parallel)

21. - 23.10.2011              „Französischer Markt“

02. - 04.12.2011              „Nikolausmarkt“

 

Der Gewerbering beantragt zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen  im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.

 

Das Ladenöffnungsgesetz (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Öffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen, und zwar für einen Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden.

Trotz erteilter Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 05.10.2010 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den vier benannten Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 15.05.2011, 25.09.2011, 23.10.2011 und 04.12.2011 im Bereich der Kernstadt der Stadt Erkelenz wird erlassen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Anlage:

Anlage:

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage TOP A 7 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung (17 KB)