Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 61a „Private Abwasseranlagen“ LWG NRW müssen Eigentümer von Grundstücken sowohl ihre neu gebauten als auch die bereits bestehenden privaten Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bestehende Abwasserleitungen müssen erstmalig bis spätestens 31.12.2015 geprüft werden. In Wasserschutzgebieten muss die Frist sogar noch verkürzt werden, wenn die Leitungen 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. Die Einfügung der Regelungen des § 61a LWG in das Ortsrecht der Stadt Erkelenz soll durch den Erlass einer entsprechenden Satzung erfolgen. Für Sonderfälle der im Stadtgebiet festgesetzten Wasserschutzgebiete ist eine Fristverkürzung des Dichtigkeitsnachweises vorzugeben. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): "Die der Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW in Verbindung mit § 19 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz wird hiermit beschlossen." Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW vom 21. September 2010 WSG Uevekoven/ Mennekrath
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||