Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 32 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) sind die einem Ausschuss angehörenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ihr Amt einzuführen und zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Dies gilt analog für das Partnerschaftskomitee.
Eventuell noch nicht verpflichtete sachkundige Bürger des Partnerschaftskomitees und deren Stellvertreter, die in der Sitzung anwesend sind, müssen nunmehr durch den Komiteevorsitzenden verpflichtet werden.
Finanzielle Auswirkungen: keine
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