Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Aufgrund der sinkenden Schülerzahlen und der Prognose des kreisweiten Schulentwicklungsplanes ist zu befürchten, dass es kurzfristig nicht mehr möglich sein wird, an der A.-v.-Harff-Schule, Gemeinschaftshauptschule Gerderath Eingangsklassen zu bilden.
Hauptschulen haben als Pflichtschulen, neben den Grundschulen, Verfassungsrang. Gemeinden sind deshalb verpflichtet, Hauptschulen zu errichten und fortzuführen. Sie werden von Amts wegen als Gemeinschaftshauptschulen errichtet.
Derzeit besuchen 195 Schülerinnen und Schüler die A.-v.-Harff-Schule.
Im Jahrgang 6 befinden sich 32 Schülerinnen und Schüler (davon 15 aus dem Stadtgebiet Erkelenz) im Jahrgang 5 17 Schülerinnen und Schüler (davon 6 aus dem Stadtgebiet Erkelenz).
Die Schülerzahl ist in den letzten Jahren dramatisch abgesunken und zwar von 399 im Schuljahr 2003/2004 auf nunmehr 195.
Die Prognose des Schulentwicklungsplanes geht für das Schuljahr 2014/2015 von nur noch 144 Schülerinnen und Schülern aus. Der hohe Anteil der auswärtigen Schüler ist dadurch zu erklären, dass bereits seit Jahren auf Grund eines entsprechenden Ratsbeschlusses zur Stärkung der Gemeinschaftshauptschule Gerderath die Fahrtkosten für alle auswärtigen Schüler übernommen werden.
Die Schule ist auf Dauer nicht überlebensfähig.
Deshalb ist nach intensiver Prüfung und entsprechenden Beratungen mit der Bezirksregierung Köln und der unteren Schulaufsicht die Auflösung der Gemeinschaftshauptschule Gerderath zum nächstmöglichen Zeitpunkt der nach Ansicht der Verwaltung einzig mögliche gangbare Weg, um eine kontinuierliche Beschulung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen.
Für eine mögliche Auflösung sind zwei Wege denkbar:
1. das sog. Auslaufen der Schule, d. h. ab einem gewissen Zeitpunkt keine Bildung von Eingangsklassen mehr, so dass die dort eingeschulten Kinder bis zum Ende der Schulzeit in Gerderath verbleiben würden und die Schule vom Beschlusszeitpunkt an noch fünf Jahre bestehen würde 2. die Auflösung der Schule zu einem festen Termin, von dem an dann alle Schülerinnen und Schüler die Gemeinschaftshauptschule Erkelenz besuchen würden.
Die 2. Alternative erscheint für die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes die weitaus sinnvollere zu sein.
Die rechtlichen Voraussetzungen für beide Maßnahmen sind gleich.
Nach § 81 (1) SchulG sind die Gemeinden verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Nach § 81 (2) SchulG entscheidet der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die Auflösung einer Schule und die Entscheidung ist auch auf Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde (§ 81 (3) SchulG).
Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn der Weg zu einer anderen Hauptschule, die diese Voraussetzung erfüllt, nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und die Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann (§ 82 (4) SchulG).
Klassenfrequenzrichtwert: 24 Bandbreite: 18-30
Im Jahrgang 6 ist der Mindestwert zur Teilung der Klasse knapp überschritten, im Jahrgang 5 ist der Mindestwert der Klassenbildung unterschritten.
Die Voraussetzungen des § 82 SchulG zur Fortführung der Schule sind nicht gegeben. Der Schulstandort Erkelenz-Mitte ist ca. 8 km weit entfernt und mit dem ÖPNV leicht erreichbar. Hinsichtlich der Frage, ob die Fortführung einer Schule für die soziale und kulturelle Entwicklung von Bedeutung ist, führt das OVG Münster in einem Beschluss vom 28.08.1987, 15 B 1863/87 an:
„Die Fortführung einer Hauptschule in einzügiger Form ist für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde in der Regel nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn andere weiterführende Schulen im Gemeindegebiet nicht vorhanden sind; auf ihre Bedeutung nur für einen einzelnen Ortsteil kommt es nicht an.“ Diese Voraussetzungen liegen bei der A.-v.-Harff-Schule nicht vor.
Nach Rücksprache mit dem Leiter der GHS Erkelenz-Mitte, Herrn Konietzka, ist die Schule in der Lage, die Schülerinnen und Schüler, die bisher die A.-v.-Harff-Schule besuchen, ausnahmslos aufzunehmen. Es komme auch dann nicht zu einer Bildung extrem großer Klassen. Die räumliche Situation gibt nach Durchführung einiger Änderungen in der bisherigen Nutzung von Räumen keinen Anlass zu Bedenken.
Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände der A.-v.-Harff-Schule befinden sich in einem guten Zustand. Sie können größtenteils in der Gemeinschaftshauptschule Erkelenz-Mitte Verwendung finden.
Die Schule ist an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (§ 76 SchulG). Eine Entscheidung der Schulkonferenz ist im Ausschließlichkeitskatalog des § 75 (2) SchulG nicht vorgesehen. Somit ist sie also lediglich anzuhören.
Ebenso ist jedoch auch die Schulkonferenz der Gemeinschaftshauptschule Erkelenz-Mitte anzuhören. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „a) Die A.-v.-Harff-Schule, Gemeinschaftshauptschule Gerderath ist mit Ablauf des Schuljahres 2010/2011 aufzulösen. Die Verwaltung wird beauftragt, das hierzu notwendige Verfahren durchzuführen.“
In der 2. Sitzung des Schulausschusses am 26.10.2010 wurde der Beschlussentwurf wie folgt erweitert:
Darüber hinaus wurde folgender zusätzlicher Beschluss gefasst (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „Die Verwaltung informiert in einer Schulausschusssitzung über die Voraussetzungen zur Errichtung einer Gemeinschaftsschule.“
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